Der Bundestag kann nur in zwei Fällen vorzeitig aufgelöst werden:
Wenn in drei Wahlgängen zum Bundeskanzler kein Kandidat die absolute Mehrheit des Bundestags erreicht und der Bundespräsident deswegen die Auflösung anordnet (§ 63 Abs. 4 GG).
Wenn der Kanzler den Bundestag darum bittet, ihm das Vertrauen auszusprechen, dieser Antrag nicht die Zustimmung der Mehrheit der Bundestagsabgeordneten findet und daraufhin Bundeskanzler und Bundespräsident die Auflösung möchten (§ 68 Abs. 1 GG).
Diese relativ engen Voraussetzungen sind eine Lehre aus der Weimarer Republik, in der der Reichspräsident den Reichstag jederzeit auflösen konnte (Art. 25 Abs. 1 WRV) und es so zu acht Wahlen innerhalb von 15 Jahren kam.
Ein Gedanke zu „Wann kann der Bundestag aufgelöst werden?“
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