IV. Der Bundesrat

(Letzte Aktualisierung: 26.10.2022)


Artikel 50

Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.

Erläuterungen zu Art. 50 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Artikel 50 legt das grundsätzliche Konzept des Bundesrats dar: Es handelt sich um ein Mitwirkungsorgan der Länder. Dessen Zuständigkeiten beziehen sich sowohl auf die Gesetzgebung als auch auf die Verwaltung. Der Bundesrat ist damit nicht nur der Exekutive oder der Legislative allein zuzuordnen. Hinzu kommen noch Mitwirkungsrechte in Bezug auf die EU.


Artikel 51

(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.

(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.

(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.

Erläuterungen zu Art. 51 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG ist nicht so zu verstehen, dass für jede Stimme eines Landes im Bundesrat auch ein Mitglied anwesend sein muss. Vielmehr kann ein einzelnes Bundesratsmitglied kann die gesamten Stimmen seines Landes abgeben.

Zwar besagt Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG, dass nur anwesende Mitglieder des Bundesrats die Stimme ihres Landes abgeben können. Außerdem darf jedes Land so viele Mitglieder in den Bundesrat entsenden wie es Stimmen hat (Art. 51 Abs. 3 Satz 1 GG).

Diese Vorschriften stehen aber parallel nebeneinander. Also dürfen z.B. für Bayern sechs Minister im Plenum des Bundesrats sitzen und Bayern hat bei Abstimmungen sechs Stimmen. Da diese Stimmen aber ohnehin nur einheitlich abgegeben werden können, reicht es, wenn ein einzelnes bayerisches Bundesratsmitglied „ja“ oder „nein“ sagt. Ob noch andere Mitglieder neben ihm sitzen, ist dafür aber unerheblich.

Nicht zulässig ist dagegen eine „Briefwahl“. Wenn also kein einziges bayerisches Bundesratsmitglied anwesend ist, kann Bayern gar keine Stimme abgeben.

Und daneben darf Bayern auch keine acht Mitglieder in den Bundesrat entsenden, auch dann nicht, wenn man sich einig wäre, dass diese acht trotzdem nur sechs Stimmen haben.


Artikel 52

(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.

(2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.

(3) Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder bestimmt sich nach Artikel 51 Abs. 2.

(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.

Erläuterungen zu Art. 52 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Dieser Artikel legt einige grundsätzliche Verfahrensbestimmungen für den Bundesrat dar, nämlich

  • Wahl des Bundesratspräsidenten (Abs. 1)
  • Einberufung (Abs. 2)
  • Mehrheitsfindung (Abs. 3 Satz 1)
  • Geschäftsordnung (Abs. 3 Satz 2)
  • Öffentlichkeit (Abs. 3 Satz 3 und 4)
  • Kammer für EU-Angelegenheiten (Abs. 3a)
  • Besetzung der Ausschüsse (Abs. 4)


Artikel 53

Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.

Erläuterungen zu Art. 53 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 53 legt das Verhältnis zwischen Bundesrat und Bundesregierung fest. Demnach können Bundesregierungsmitglieder an den Sitzungen des Bundesrats teilnehmen und dürfen auch das Wort ergreifen. Außerdem gibt es Informationsrechte des Bundesrats, sodass dieser auch Kontrollrechte wahrnehmen kann.

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