(Letzte Aktualisierung: 05.01.2026)
Text von Artikel 116 des Grundgesetzes
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und deren Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, wenn sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegenstehenden Willen bekundet haben.
Erläuterungen zu Art. 116 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel
Wer ist „Deutscher“?

Hintergrund: Der Zweite Weltkrieg und seine Folgen
Nach dem Zweiten Weltkrieg gab es Millionen Menschen deutscher Abstammung, die außerhalb des damaligen Deutschlands lebten – insbesondere in Osteuropa. Viele von ihnen hatten nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, sondern die ihres Aufenthaltsstaats. Artikel 116 GG wollte diesen Menschen die Möglichkeit geben, als Deutsche behandelt zu werden, sofern sie infolge des Krieges in das Gebiet des ehemaligen Deutschen Reichs geflohen waren – also in das Gebiet in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.
Was bedeutete das konkret?
Wer nach Deutschland kam, um dort eine neue Heimat zu finden, wurde im rechtlichen Sinne „Deutscher“. Wer hingegen in seiner bisherigen Heimat blieb, behielt die dortige Staatsangehörigkeit. Damit wurde ein pragmatischer Weg gewählt: Nicht allein die Abstammung, sondern auch die tatsächliche Übersiedlung ins Reichsgebiet war entscheidend.
Heute kaum noch relevant
Im Jahr 1949 war diese Regelung sehr bedeutsam. In der Zwischenzeit wurden die meisten dieser Personen eingebürgert. In der heutigen Zeit hat Artikel 116 Absatz 1 praktisch kaum noch Anwendungsbereich.
Wiedergutmachung für NS-Unrecht
Absatz 2 des Artikels 116 GG ist Ausdruck der Wiedergutmachung für NS-Unrecht. Wer während des Nationalsozialismus aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen die deutsche Staatsangehörigkeit verlor – etwa viele jüdische Bürger – hat einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung. Auch deren Abkömmlinge können auf Antrag wieder Deutsche werden. Wer nach dem Krieg in Deutschland blieb, wird sogar so behandelt, als wäre er nie ausgebürgert worden, sofern er nicht ausdrücklich das Gegenteil gewollt hat.
Fazit
Artikel 116 GG zeigt, wie das Grundgesetz die politischen Realitäten der Nachkriegszeit und die moralischen Konsequenzen des NS-Regimes in rechtliche Bahnen gelenkt hat. Die Vorschrift ist ein historisches Dokument, das heute nur noch selten praktische Bedeutung hat, aber ein wichtiges Symbol für Gerechtigkeit und Humanität bleibt.