(Letzte Aktualisierung: 05.01.2026)
Text von Artikel 53a des Grundgesetzes
(1) Der Bundestag und der Bundesrat bilden einen Gemeinsamen Ausschuss.
(2) Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus Mitgliedern des Bundestages und aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Mitglieder des Bundestages werden vom Bundestage nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt; sie dürfen nicht Mitglieder der Bundesregierung sein. Jedes Land entsendet ein Mitglied des Bundesrates; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses sind Vertreter ihrer Länder.
(3) Die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses und ihre Stellvertreter werden für die Dauer einer Wahlperiode des Bundestages gewählt.
(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Erläuterungen zu Art. 53a GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel
Was regelt Artikel 53a GG überhaupt?
Artikel 53a des Grundgesetzes schafft mit dem Gemeinsamen Ausschuss ein besonderes Verfassungsorgan für den äußersten Ernstfall. Gemeint ist nicht politische Hektik nach einer schlechten Wahl, sondern der Verteidigungsfall – also Krieg oder eine vergleichbare existenzielle Bedrohung des Staates.
Der Gemeinsame Ausschuss ist damit kein Ersatzparlament für schlechte Zeiten, sondern eine Notkonstruktion für Situationen, in denen die regulären Verfassungsorgane faktisch handlungsunfähig sind.
Warum braucht man den Gemeinsamen Ausschuss?
Der Gedanke dahinter ist so simpel wie beruhigend: Auch im Krieg soll Deutschland kein rechtsfreier Raum werden. Wenn der Bundestag nicht mehr zusammentreten kann – etwa weil das Bundesgebiet militärisch angegriffen wird oder Kommunikations- und Verkehrsstrukturen zusammenbrechen – muss dennoch jemand gesetzgeberisch handeln können.
Der Gemeinsame Ausschuss soll genau diesen letzten Rest parlamentarischer Legitimation sichern. Er ist so etwas wie der verfassungsrechtliche Notstromgenerator der Demokratie: Hoffentlich nie gebraucht, aber unverzichtbar, wenn alles andere ausfällt.
Zusammensetzung: Parlamentarismus mit Sicherheitsgurt
Der Gemeinsame Ausschuss ist bewusst kein reines Bundestagsgremium. Er setzt sich aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates zusammen. Damit spiegelt er – selbst im Ausnahmezustand – den föderalen Aufbau der Bundesrepublik wider.
Die Verfassung legt fest, dass zwei Drittel der Mitglieder aus dem Bundestag stammen müssen. Das ist kein Zufall, sondern Ausdruck der verfassungsrechtlichen Normalität: Auch im Notstand soll das direkt gewählte Parlament dominieren.
Konkret bedeutet das: Jedes Bundesland entsendet ein Mitglied, derzeit also 16. Hinzu kommen 32 Bundestagsabgeordnete. Macht zusammen 48 Mitglieder – klein genug, um handlungsfähig zu bleiben, groß genug, um nicht zur Ein-Mann-Demokratie zu verkommen.
Keine Weisungen, kein Durchregieren
Die Ländervertreter im Gemeinsamen Ausschuss sind nicht an Weisungen gebunden. Sie sind also keine verlängerten Arme der Landesregierungen, sondern handeln eigenverantwortlich. Auch das ist kein Detail, sondern ein bewusstes Bollwerk gegen exekutive Machtkonzentration.
Ebenso wichtig: Mitglieder der Bundesregierung dürfen dem Gemeinsamen Ausschuss nicht angehören. Wer regiert, soll nicht gleichzeitig das Notparlament kontrollieren. Gewaltenteilung gilt auch dann, wenn es richtig ungemütlich wird.
Ein Organ, das es zum Glück noch nie brauchte
Bundestag und Bundesrat bestimmen die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses laufend im Voraus, damit er im Ernstfall sofort arbeitsfähig wäre. In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland musste dieses Gremium bislang nie zusammentreten.
Das ist kein Konstruktionsfehler, sondern ein Erfolg. Der Gemeinsame Ausschuss ist verfassungsrechtlich vorgesehen – aber politisch hoffentlich auf Dauer arbeitslos.
Rechtsprechung zu Art. 53a GG
Fachartikel zu Art. 53a GG