Artikel 80a GG

(Letzte Aktualisierung: 10.01.2026)

Text von Artikel 80a des Grundgesetzes

(1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, dass Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Maßnahmen, die auf Rechtsvorschriften angewandt werden, die nach Absatz 1 anzuwenden sind, sind aufzuheben, sobald der Bundestag dies beschließt.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung der nach Absatz 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften auch zulässig, wenn und soweit dies mit Zustimmung der Bundesregierung durch einen internationalen Verband im Rahmen eines Vertrages über kollektive Sicherheit oder über gegenseitige Verteidigung beschlossen worden ist; in diesem Fall sind die auf Grund dieses Beschlusses angewandten Maßnahmen aufzuheben, sobald der Bundestag dies mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.

Erläuterungen zu Art. 80a GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Grundgedanke des Artikels

Artikel 80a GG regelt den sogenannten Spannungsfall. Damit ist eine Lage gemeint, die ernster ist als der normale Zustand, aber noch nicht als Verteidigungsfall gilt. Es handelt sich also um eine militärische Bedrohungslage, bei der ein Krieg möglich erscheint, aber noch nicht eingetreten ist. Der Spannungsfall ist gewissermaßen eine Vorstufe zum Verteidigungsfall und wird durch den Bundestag festgestellt.

Feststellung durch den Bundestag

Damit bestimmte Vorschriften, insbesondere aus dem Wehr- und Zivilschutzrecht, angewendet werden dürfen, muss der Bundestag den Spannungsfall feststellen. Alternativ kann er auch der Anwendung einzelner Vorschriften zustimmen. In beiden Fällen ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Bezug zu anderen Vorschriften

Innerhalb des Grundgesetzes verweist nur Artikel 12a Absatz 5 Satz 1 ausdrücklich auf den Spannungsfall. Dort geht es um die Heranziehung von Zivildienstleistenden im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Artikel 80a bildet also die verfassungsrechtliche Grundlage für solche besonderen Maßnahmen.

Rücknahme der Maßnahmen

Der Bundestag kann jederzeit beschließen, dass die aufgrund des Spannungsfalls getroffenen Maßnahmen wieder aufgehoben werden. Das dient der Kontrolle und Begrenzung der Ausnahmesituation.

Internationale Beschlüsse

Absatz 3 erlaubt ausnahmsweise die Anwendung bestimmter Vorschriften, wenn ein entsprechender Beschluss durch ein internationales Bündnis (z. B. NATO) mit Zustimmung der Bundesregierung erfolgt. Auch dann kann der Bundestag die Maßnahmen per Beschluss wieder aufheben.

Rechtsprechung zu Art. 80a GG

Fachartikel zu Art. 80a GG

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