Artikel 80 GG

(Letzte Aktualisierung: 10.01.2026)

Text von Artikel 80 des Grundgesetzes

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

Erläuterungen zu Art. 80 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Was regelt Art. 80 GG?

Artikel 80 des Grundgesetzes schafft die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen dafür, dass die Exekutive – also die Bundesregierung, ein Bundesministerium oder die Landesregierungen – Rechtsverordnungen erlassen kann. Rechtsverordnungen sind untergesetzliche Normen: Sie stehen formell unterhalb der Gesetze, werden aber von der Verwaltung geschaffen, um Details zu regeln, die ein Gesetz selbst nicht im Detail vorgibt. Rechtsverordnungen können daher schneller und flexibler angepasst werden als Gesetze, die ein aufwändiges parlamentarisches Verfahren durchlaufen müssen. Moderne Gesetze enthalten deswegen häufig weitreichende Verordnungsermächtigungen.

Art. 80 GG setzt aber klare Bedingungen dafür: Wenn der Gesetzgeber der Exekutive die Möglichkeit geben will, eine Rechtsverordnung zu erlassen, muss er im Gesetz ausdrücklich festlegen,
– wer die Verordnung erlassen darf,
– was mit der Verordnung geregelt werden soll (Inhalt),
– warum sie erlassen wird (Zweck) und
– bis zu welchem Umfang die ausführende Stelle handeln darf (Ausmaß).
Zudem muss die Rechtsgrundlage – also der Verweis auf das Gesetz – in der Verordnung selbst angegeben werden.

Warum ist das wichtig?

Diese Anforderungen dienen dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip: Der Gesetzgeber bleibt im Kern zuständig für die Regelsetzung. Er entscheidet selbst über die Grundzüge und Ziele. Die Verwaltung darf nur innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Grenzen tätig werden. Das schützt davor, dass Verwaltung ohne klare gesetzliche Grundlage eigene verbindliche Regelungen schafft.

Zustimmungspflichtige Verordnungen

Nicht alle Rechtsverordnungen können die Exekutive ohne weitere Mitwirkung anderer Verfassungsorgane erlassen. Absatz 2 regelt, dass bestimmte Verordnungen der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Das betrifft z. B. Verordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers zu grundlegenden Themen wie Gebühren und Grundsätzen im Post‑, Telekommunikations‑ oder Eisenbahnwesen, aber auch Verordnungen, die auf Bundesgesetzen beruhen, die selbst zustimmungspflichtig sind, oder solche, die von den Ländern ausgeführt werden.

Damit wird das föderale Mitwirkungsrecht der Länder abgesichert: Auch wenn der Bund Details über Rechtsverordnungen regeln lässt, sollen die Länder über den Bundesrat bei wichtigen Regelungen mitbestimmen können.

Initiativrecht des Bundesrates

Absatz 3 erweitert die Rolle des Bundesrates: Er kann der Bundesregierung Vorschläge machen, also Vorlagen für den Erlass von solchen Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen. Die Bundesregierung ist zwar nicht verpflichtet, diese Entwürfe zu übernehmen, aber der Bundesrat kann aktiv an der Vorbereitung beteiligt werden.

Landesgesetz statt Landesverordnung

Absatz 4 stellt klar: Wenn ein Bundesgesetz den Landesregierungen erlaubt, Rechtsverordnungen zu erlassen, können die Länder alternativ auch ein formelles Landesgesetz erlassen, statt alles in einer Verordnung zu regeln. Das soll die autonome Stellung der Länder in ihrer eigenen Verfassungsordnung wahren – sie müssen nicht immer zur Verordnung greifen, sondern können auch selbst Gesetzgeber sein.

Rechtsprechung zu Art. 80 GG

Fachartikel zu Art. 80 GG

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