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(Letzte Aktualisierung: 10.01.2026)
Text von Artikel 76 des Grundgesetzes
(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.
(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen; verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen.
(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen; verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen.
Erläuterungen zu Art. 76 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel
Einführung in das Initiativrecht
Artikel 76 des Grundgesetzes regelt einen der zentralen ersten Schritte im Gesetzgebungsverfahren des Bundes: das Initiativrecht für Gesetzesvorlagen. Damit bestimmt der Artikel, wer ein Gesetz auf den Weg bringen kann und wie unterschiedliche Initiativen behandelt werden, bevor sie im Bundestag beraten werden.
Im Kern geht es zunächst um die Frage, wer überhaupt Gesetzesvorlagen einbringen darf. Nach Absatz 1 liegt die Gesetzesinitiative beim Bundestag, beim Bundesrat und bei der Bundesregierung. Das heißt: Diese drei Verfassungsorgane haben das verfassungsrechtlich verankerte Recht, Gesetzentwürfe vorzuschlagen. Während der Bundestag als zentrales demokratisches Organ direkt Gesetzentwürfe debattiert, ist das Initiativrecht des Bundesrats Ausdruck des föderalen Prinzips: Die Länder und ihre Regierungen können an der Bundesgesetzgebung mitwirken.
Das Vorverfahren: Stellungnahme und Fristen
Absätze 2 und 3 regeln das sogenannte Vorverfahren: Sie legen fest, wie mit den Gesetzentwürfen umzugehen ist, bevor sie zur Beratung im Bundestag gelangen.
Bei Regierungsvorlagen schreibt Absatz 2 vor, dass diese zunächst dem Bundesrat zugeleitet werden müssen. Der Bundesrat hat dann grundsätzlich eine Frist von sechs Wochen, um eine Stellungnahme abzugeben. Diese Frist kann – etwa wenn der Entwurf sehr umfangreich ist – auf neun Wochen verlängert werden.
Die Bundesregierung hat andererseits die Möglichkeit, die Vorlage schneller an den Bundestag zu leiten, wenn sie die Angelegenheit als besonders eilbedürftig einstuft. In diesem Fall gelten verkürzte Fristen von drei oder sechs Wochen, wobei die spätere Stellungnahme des Bundesrates nachgereicht werden muss.
Bei Vorlagen des Bundesrates regelt Absatz 3, dass diese ebenfalls innerhalb einer Sechs‑Wochen‑Frist dem Bundestag durch die Bundesregierung zugeleitet werden müssen. Auch hier kann aus wichtigen Gründen eine Fristverlängerung auf bis zu neun Wochen beantragt werden. Die Bundesregierung soll in diesem Zusammenhang ihre Sichtweise darlegen.
Warum diese Regelungen wichtig sind
Diese Fristen und das Vorverfahren sind kein akademisches Detail, sondern dienen einem praktischen Zweck im Gesetzgebungsverfahren: Sie sollen sicherstellen, dass alle beteiligten Verfassungsorgane – Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung – ausreichend Gelegenheit haben, Gesetzentwürfe zu prüfen, Stellung zu nehmen und ggf. Änderungen vorzuschlagen, bevor der Bundestag in die parlamentarische Beratung einsteigt. So wird die Beteiligung des Bundesrats als Vertreter der Länder frühzeitig gewährleistet und zugleich das föderale Gleichgewicht gewahrt.
Für Laien lässt sich zusammenfassen: Art. 76 GG legt fest, wer Gesetze vorschlagen darf und wie diese Vorlagen formell behandelt werden müssen, bevor sie im Bundestag beraten werden. Die enthaltenen Fristen geben den beteiligten Organen klare zeitliche Vorgaben für Stellungnahmen, können aber in dringenden Fällen flexibel gehandhabt werden.
Rechtsprechung zu Art. 76 GG
Fachartikel zu Art. 76 GG
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