Artikel 72 GG

(Letzte Aktualisierung: 10.01.2026)

Text von Artikel 72 des Grundgesetzes

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
1. das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2. den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3. die Bodenverteilung;
4. die Raumordnung;
5. den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7. die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

Erläuterungen zu Art. 72 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Was bedeutet konkurrierende Gesetzgebung?

Die konkurrierende Gesetzgebung ist ein zentraler und komplexer Baustein der föderalen Ordnung des Grundgesetzes. Der Begriff „konkurrierend“ heißt in diesem Zusammenhang nicht „gegeneinander“, sondern „parallel“: In bestimmten Bereichen bestehen sowohl Befugnisse des Bundes als auch der Länder, Gesetze zu erlassen. Das Grundgesetz regelt, wie diese parallelen Zuständigkeiten koordiniert werden.

Absatz 1 – Vorrang des Bundes

Nach Absatz 1 gilt im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung ein Vorrang des Bundesrechts. Das heißt: Die Länder dürfen nur dann eigene Gesetze erlassen, wenn **noch kein Bundesgesetz** zu diesem Thema besteht. Sobald der Bund aktiv geworden ist, tritt sein Gesetz in den Vordergrund und blockiert landesrechtliche Regelungen. Die Länder können in solchen Bereichen also nur dort gesetzgeberisch tätig werden, wo der Bund bewusst keine eigene Regelung gesetzt hat.

Absatz 2 – Warum erlässt der Bund Gesetze?

Absatz 2 legt fest, unter welchen Bedingungen der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch machen darf. Er darf Bundesrecht in einem konkurrierenden Bereich nur dann erlassen, wenn dies

– zur Herstellung **gleichwertiger Lebensverhältnisse im ganzen Bundesgebiet**, oder
– zur Wahrung der **Rechts‑ oder Wirtschaftseinheit Deutschlands**

erforderlich ist.

Diese Voraussetzungen sollen verhindern, dass der Bund in allen Bereichen einheitlich regelt, was eigentlich auch regional unterschiedlich geregelt werden könnte. Stattdessen wird jeweils geprüft, ob bundesweite Regelungen notwendig sind, um grundlegende Gleichwertigkeit oder Einheit sicherzustellen.

Absatz 3 – Umkehrregelung für einzelne Länder

Absatz 3 stellt eine Ausnahme zum Vorrang des Bundes dar. Er kommt zur Anwendung, wenn es um Situationen geht, in denen ein Bundesgesetz nur **ein einzelnes Land oder mehrere ausgewählte Länder** betrifft. In solchen Fällen kann das Gesetz bestimmen, dass das Gesetzgebungsrecht bei dem betroffenen Land bleibt. Das bedeutet: Dann hat das betroffene Landesparlament Vorrang – ein Bundesgesetz gilt nur insoweit, als es **kein abweichendes Landesgesetz gibt**. So wird dem besonderen Bedarf einzelner Regionen Rechnung getragen, ohne gleich eine einheitliche bundesweite Regelung vorzuschreiben.

Absatz 4 – Bundesgesetz kann eigene Regelung ausschließen

Nach Absatz 4 hat der Bund die Möglichkeit, in einem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung explizit festzulegen, **dass kein Bundesgesetz erlassen wird**. Das mag paradox klingen, dient aber der Klarstellung, dass bestimmte Materien bewusst in der Kompetenz der Länder verbleiben sollen. In diesem Fall gilt Absatz 1 (der Vorrang des Bundes) nicht mehr, und die Länder können ungehindert eigene Gesetze erlassen.

Warum ist diese Regelung wichtig?

Die Regelungen des Art. 72 GG sind zentral für das Zusammenspiel von Bund und Ländern in Deutschland. Sie schaffen einen ausgewogenen Mechanismus, der dem Bundesstaat erlaubt, dort einzuschreiten, wo einheitliche Gesetze sinnvoll oder notwendig sind, zugleich aber den Ländern Raum lässt, dort eigene Lösungen zu finden, wo sie besser zu lokalen Bedürfnissen passen. Auf diese Weise wird die föderale Struktur des Grundgesetzes praktisch umgesetzt.

Rechtsprechung zu Art. 72 GG

Fachartikel zu Art. 72 GG

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