(Letzte Aktualisierung: 10.01.2026)
Text von Artikel 70 des Grundgesetzes
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemisst sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
Erläuterungen zu Art. 70 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel
Grundstruktur der Gesetzgebung in Deutschland
Artikel 70 GG regelt die Verteilung der Gesetzgebungsbefugnisse zwischen dem Bund und den Ländern. Nach Absatz 1 steht das ursprüngliche Recht zur Gesetzgebung bei den Ländern, also etwa bei Bayern, Nordrhein-Westfalen oder Berlin. Die Länder können in den Bereichen, die ihnen nicht vom Grundgesetz ausdrücklich zugewiesen sind, eigene Gesetze erlassen. Dieser Grundsatz folgt dem sogenannten Enumerationsprinzip: Was nicht dem Bund ausdrücklich zugestanden ist, bleibt Sache der Länder.
Föderale Ordnung und politische Vielfalt
Das Grundgesetz geht von einer föderalen Ordnung aus, in der die Länder als eigenständige Gesetzgeber agieren, solange der Bund nicht zuständig ist. Diese Verteilung soll sicherstellen, dass Entscheidungen dort getroffen werden, wo sie am nächsten an den jeweiligen Bedürfnissen der Bevölkerung sind. Auf diese Weise bleibt Raum für regionale Unterschiede und politische Vielfalt.
Abgrenzung der Zuständigkeiten
Absatz 2 verweist auf weitere Vorschriften des Grundgesetzes, die die Zuständigkeiten im Einzelnen regeln. Das betrifft insbesondere die Artikel zur ausschließlichen Gesetzgebung (Art. 71 ff. GG) und zur konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 72 ff. GG). Dort ist im Detail festgelegt, in welchen Bereichen der Bund allein Gesetzgeber ist und wo er gemeinsam mit den Ländern tätig werden kann.
Praktische Auswirkungen
In vielen modernen Rechtsbereichen hat der Bund Gesetzgebungsbefugnisse übernommen, weil bundesweit einheitliche Regelungen als notwendig angesehen werden. Beispiele sind das Strafrecht, das Wirtschaftsrecht oder das Sozialrecht. In diesen Bereichen können die Länder meist keine eigenen Gesetze mehr erlassen.
Anders sieht es etwa im Schulrecht, im Ordnungsrecht oder im Kommunalrecht aus. Hier haben die Länder weiterhin weitreichende Kompetenzen, weil sie diese Aufgaben traditionell selbst wahrnehmen und das Grundgesetz ihnen diesen Raum lässt.
Was passiert bei Konflikten?
Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung verlieren die Länder ihre Gesetzgebungskompetenz, sobald und soweit der Bund von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht hat. Das soll sicherstellen, dass keine widersprüchlichen Regelungen nebeneinander bestehen.