Artikel 40 GG

(Letzte Aktualisierung: 05.01.2026)

Text von Artikel 40 des Grundgesetzes

(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, Vizepräsidenten und Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

Erläuterungen zu Art. 40 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Selbstorganisation des Bundestags

Artikel 40 Absatz 1 des Grundgesetzes regelt, dass der Bundestag seine innere Organisation selbst bestimmen darf – soweit nicht andere Vorschriften im Grundgesetz dem entgegenstehen. Dieses Selbstorganisationsrecht umfasst vor allem die Wahl des Bundestagspräsidiums, also des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Schriftführer. Auch die Geschäftsordnung, die alle Abläufe im Bundestag – etwa Sitzungen, Abstimmungen und Anträge – detailliert regelt, fällt unter diese Autonomie.

Schutz vor Eingriffen der Staatsgewalt

Absatz 2 schützt den Bundestag in besonderer Weise vor Eingriffen der Exekutive und Justiz. Der Bundestagspräsident hat das sogenannte Hausrecht und die Polizeigewalt – das bedeutet, er kann darüber entscheiden, wer Zugang zu den Bundestagsräumen hat und kann Störungen unterbinden. Auch polizeiliche Maßnahmen wie Durchsuchungen oder Beschlagnahmen sind in den Gebäuden des Bundestages nur mit seiner Zustimmung möglich.

Dieser besondere Schutz dient der Unabhängigkeit des Parlaments und der Sicherung der freien Mandatsausübung durch die Abgeordneten. Er gilt allerdings nur für die offiziellen Räume des Bundestags am Parlamentsstandort – also das Reichstagsgebäude und zugehörige Abgeordnetenbüros in Berlin. Büros in den Wahlkreisen der Abgeordneten sind hiervon nicht erfasst.

Praktische Bedeutung

Die Regelung ist praktisch wichtig, etwa wenn es zu Störungen von Sitzungen kommt oder Sicherheitsmaßnahmen notwendig werden. Auch wenn Strafverfolgungsbehörden Ermittlungen gegen Abgeordnete oder andere Personen im Bundestag führen, ist stets die Zustimmung des Bundestagspräsidenten erforderlich, sofern Maßnahmen die Bundestagsräume betreffen.

Rechtsprechung zu Art. 40 GG

Fachartikel zu Art. 40 GG

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