(Letzte Aktualisierung: 05.01.2026)
Text von Artikel 38 des Grundgesetzes
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer volljährig ist.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Erläuterungen zu Art. 38 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel
Bedeutung des Artikels für die Demokratie
Artikel 38 GG ist so etwas wie das Betriebssystem der parlamentarischen Demokratie. Hier steht, wie der Bundestag gewählt wird, wer wählen darf und was Abgeordnete nach der Wahl dürfen – und vor allem, was nicht. Ohne diesen Artikel gäbe es zwar Politik, aber keine demokratisch legitimierte.
Die Wahlrechtsgrundsätze

Diese Grundsätze gelten nicht nur für Bundestagswahlen. Über Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG erstrecken sie sich auch auf Landtags- und Kommunalwahlen. Wer also meint, man könne auf kommunaler Ebene demokratische Mindeststandards etwas „lockerer“ handhaben, irrt – und zwar verfassungswidrig.
Die detaillierten Erläuterungen zu den einzelnen Wahlrechtsgrundsätzen wurden wegen ihres Umfangs in einen eigenen Beitrag ausgelagert: Die Wahlrechtsgrundsätze des Grundgesetzes
Kein vorgeschriebenes Wahlsystem
Das Grundgesetz schreibt kein bestimmtes Wahlsystem vor. Es zwingt also niemanden zu Mehrheitswahlrecht, Verhältniswahlrecht oder irgendwelchen exotischen Mischformen. Diese Entscheidung überlässt die Verfassung bewusst dem Gesetzgeber.
Seit 1949 hat sich der Bundesgesetzgeber durchgängig für das Verhältniswahlrecht entschieden. Die enthaltenen Elemente des Mehrheitswahlrechts – insbesondere die Direktkandidaten in Wahlkreisen – entscheiden zwar darüber, welche konkreten Personen ins Parlament einziehen, verändern aber die Sitzanteile der Parteien nur begrenzt.
Wichtig ist dabei: Das Wahlsystem ist ein hochkomplexes Gefüge. Jede noch so gut gemeinte Änderung zieht eine Kaskade von Nebenwirkungen nach sich. Deshalb muss jede Reform des Wahlrechts verfassungsrechtlich sorgfältig geprüft werden. Überraschungen gibt es hier regelmäßig – meist unangenehme.
Der freie Abgeordnete
Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG sichert die Freiheit der Bundestagsabgeordneten. Abgeordnete sind Vertreter des ganzen Volkes, nicht ihrer Partei, nicht ihres Wahlkreises und schon gar nicht ihres Parteivorstands.
Das dient nicht primär dem Ego der Abgeordneten, sondern der Demokratie insgesamt: Das Volk übt die Staatsgewalt mittelbar durch das Parlament aus. Diese Vermittlungsfunktion funktioniert nur, wenn Abgeordnete frei entscheiden können.
Unzulässig ist daher jede rechtlich verbindliche Einflussnahme von Parteien auf „ihre“ Abgeordneten. Ein formaler Fraktionszwang wäre verfassungswidrig. In der politischen Realität existiert allerdings häufig Fraktionsdisziplin – freiwillig, psychologisch und mitunter karrierefördernd. Verfassungsrechtlich ist das ein schmaler Grat, politisch oft Alltag.
Wahlalter und Wählbarkeit
Art. 38 Abs. 2 GG legt das Wahlalter fest. Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Wählbarkeit beginnt mit der Volljährigkeit.
Da die Volljährigkeit heute ebenfalls mit 18 Jahren einsetzt (§ 2 BGB), laufen beide Regelungen faktisch auf dasselbe hinaus. Verfassungsrechtlich sauber, praktisch übersichtlich – selten genug.
Ausgestaltung durch Gesetz
Art. 38 Abs. 3 GG verweist für die Details auf den Gesetzgeber. Die maßgeblichen Regelungen finden sich vor allem im:
Bundeswahlgesetz, darauf aufbauend in der Bundeswahlordnung
Abgeordnetengesetz
Hier wird geregelt, wie Wahlen konkret ablaufen, wie Mandate verteilt werden und welche Rechte und Pflichten Abgeordnete haben. Die Verfassung setzt den Rahmen – das einfache Recht füllt ihn aus. Manchmal elegant, manchmal mit handwerklichen Schwächen, regelmäßig unter Beobachtung des Bundesverfassungsgerichts.