(Letzte Aktualisierung: 06.01.2026)
Text von Artikel 52 des Grundgesetzes
(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.
(2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.
(3) Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(3a) Der Bundesrat kann für Angelegenheiten der Europäischen Union eine Kammer für EU‑Angelegenheiten bilden; ihre Beschlüsse gelten als Beschlüsse des Bundesrates.
(4) Der Bundesrat bestimmt die Zahl der Mitglieder seiner Ausschüsse und wählt diese.
Erläuterungen zu Art. 52 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel
Verfahrensbestimmungen des Bundesrates im Grundgesetz
Artikel 52 des Grundgesetzes enthält grundlegende Regeln darüber, wie der Bundesrat als Verfassungsorgan organisiert und handlungsfähig gemacht wird. Die einzelnen Absätze regeln nicht die politischen Inhalte der Bundesratsarbeit, sondern wie der Bundesrat seine politische Aufgabe praktisch erfüllt – etwa durch Wahl, Einberufung, Beschlussfassung und organisatorische Selbstbestimmung.
Wahl des Bundesratspräsidenten
Absatz 1 legt fest, dass der Bundesrat seinen Präsidenten für ein Jahr wählt. Der Bundesratspräsident ist kein „Staatsoberhaupt“, sondern leitet die Sitzungen des Bundesrates und vertritt dieses Verfassungsorgan nach außen. Durch die jährliche Wahl soll sichergestellt werden, dass unterschiedliche Länder in dieser Funktion zur Geltung kommen und die Leitungsrolle regelmäßig rotiert.
Einberufung des Bundesrates
Nach Absatz 2 ist der Präsident verpflichtet, den Bundesrat einzuberufen. Das bedeutet: Er legt fest, wann der Bundesrat zusammentritt. Wichtig ist der verfassungsgemäße Einberufungszwang, wenn mindestens zwei Länder oder die Bundesregierung eine Sitzung verlangen. So wird sichergestellt, dass der Bundesrat nicht durch den Präsidenten blockiert werden kann, wenn dringender Beratungsbedarf besteht.
Mehrheitsfindung und Geschäftsordnung
Absatz 3 regelt die interne Willensbildung: Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einer Mehrheit seiner Stimmen. Dies ist ein einfacher Mehrheitsgrundsatz, der für die meisten Entscheidungen gilt. Darüber hinaus bekommt der Bundesrat mit der Geschäftsordnung ein Instrument, um seine Abläufe selbst zu regeln. Das kann etwa die Tagesordnung, Fristen oder Debattenmodalitäten betreffen.
Öffentlichkeit der Beratungen
In Satz 3 und 4 des Absatz 3 bestimmt das Grundgesetz, dass der Bundesrat grundsätzlich öffentlich verhandelt. Das steht im Einklang mit dem Demokratieprinzip: Parlamente und Kammern sollen ihre Tätigkeit für die Öffentlichkeit transparent machen. Gleichzeitig lässt das Grundgesetz zu, die Öffentlichkeit in bestimmten Fällen auszuschließen – etwa bei sensiblen, vertraulichen oder sicherheitsrelevanten Themen.
Kammer für EU‑Angelegenheiten
Absatz 3a erlaubt dem Bundesrat, eine Kammer für EU‑Angelegenheiten zu bilden. Diese sogenannte „Europakammer“ kann in EU‑Dingen tätig werden und ihre Beschlüsse gelten als Beschlüsse des Bundesrates. Die Verfassungsänderung, mit der diese Regel eingefügt wurde, zielt darauf ab, die Beteiligung der Länder in EU‑Fragestellungen zu stärken und die Handlungsfähigkeit des Bundesrates in der europäischen Politik zu verbessern.
Besetzung der Ausschüsse
Absatz 4 betrifft die Ausschüsse des Bundesrates, etwa für bestimmte Politikfelder oder zur Vorbereitung von Entscheidungen. Der Bundesrat bestimmt die Zahl der Mitglieder und wählt die Ausschüsse selbst. Das schafft organisatorische Flexibilität und ermöglicht eine effektive Vorarbeit für Plenarsitzungen.