Artikel 51 GG

(Letzte Aktualisierung: 06.01.2026)

Text von Artikel 51 des Grundgesetzes

(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.
(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier Stimmen, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf Stimmen und Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.
(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.

Erläuterungen zu Art. 51 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Föderale Vertretung im Bundesrat

Artikel 51 GG regelt die zusammengesetzte Struktur des Bundesrats, also wie die Länder im Bundesrat vertreten sind und wie viele Stimmen sie haben. Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Landesregierungen – in der Praxis sind das Ministerpräsidenten, Minister und gegebenenfalls weitere Regierungsmitglieder. Diese werden von den Landesregierungen bestellt und abberufen.

Der Artikel schafft damit einen engen Bezug zwischen der staatlichen Exekutive der Länder und ihrer Mitwirkung auf Bundesebene: Der Bundesrat ist kein Parlament, sondern ein Organ, das die Länder als Glieder des Bundes in der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes repräsentiert.

Stimmengewicht der Länder

Nach Absatz 2 hat jedes Bundesland eine bestimmte Anzahl von Stimmen im Bundesrat, abhängig von seiner Einwohnerzahl: mindestens drei Stimmen, bis zu sechs Stimmen für die größten Länder. Diese Staffelung bildet einen Kompromiss zwischen Gleichheit der Länder und Berücksichtigung ihrer Bevölkerungsgröße und soll sicherstellen, dass auch kleine Länder politisch wirksam mitwirken können.

Die Stimmen werden nicht individuell abgegeben, sondern nur als geschlossene Blockstimme des jeweiligen Landes. Das bedeutet: Alle Stimmen eines Landes müssen in derselben Richtung („ja“, „nein“ oder Enthaltung) abgegeben werden.

Anwesenheit und Stimmabgabe

Ein Kernpunkt des Artikels ist die Regelung in Absatz 3 Satz 2: Die Stimmen eines Landes können nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden. Dies wird manchmal missverstanden. Es ist nicht so, dass für jede einzelne Stimme ein eigenes anwesendes Bundesratsmitglied nötig wäre. Vielmehr kann ein einziges Mitglied eines Landes im Bundesrat die gesamten Stimmen dieses Landes abgeben – solange dieses Mitglied anwesend ist und bevollmächtigt wurde. Diese Auslegung wurde auch von Rechtsanwalt Thomas Hummel klargestellt: Die Anwesenheit mehrerer entsandter Mitglieder ist für die Stimmabgabe nicht erforderlich, weil die Stimmen ohnehin einheitlich abgegeben werden müssen.

Das Bundesverfassungsrecht sieht damit eine praktische Lösung vor: Die Mitwirkung der Länder im Bundesrat ist zwar an die physische Anwesenheit von Vertretern gebunden, aber es reicht ein Mitglied, um die kollektive Stimmenzahl des Landes abzugeben.

Grenzen der Vertretung

Zudem begrenzt Artikel 51 GG die Zahl der Mitglieder, die ein Land entsenden darf: nicht mehr als Stimmen, die es hat. Ein Bundesland darf also beispielsweise nicht acht Personen entsenden, wenn es nur sechs Stimmen besitzt. Gleichzeitig verhindert das Grundgesetz eine „Briefwahl“ im Bundesrat: Sind keine bevollmächtigten Mitglieder anwesend, kann das Land keine Stimme abgeben.

Rechtsprechung zu Art. 51 GG

Fachartikel zu Art. 51 GG

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