Artikel 53 GG

(Letzte Aktualisierung: 06.01.2026)

Text von Artikel 53 des Grundgesetzes

(1) Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen.
(2) Sie müssen jederzeit gehört werden.
(3) Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.

Erläuterungen zu Art. 53 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Worum geht es in Art. 53 GG?

Artikel 53 des Grundgesetzes regelt das Verhältnis zwischen der Bundesregierung und dem Bundesrat. Es geht dabei um die Mitwirkung der Bundesregierung an den Sitzungen des Bundesrats und die Informationsrechte des Bundesrats gegenüber der Bundesregierung. Dieses Zusammenwirken ist ein wichtiger Bestandteil des föderalen Systems der Bundesrepublik Deutschland.

Teilnahmerecht der Bundesregierung

Mitglieder der Bundesregierung dürfen an den Sitzungen des Bundesrats teilnehmen – sie haben also ein ausdrückliches Teilnahmerecht. Das bedeutet, dass sie die Möglichkeit haben, direkt Einfluss auf die Beratungen im Bundesrat zu nehmen. Dabei dürfen sie auch das Wort ergreifen, also ihre Meinung und Einschätzungen äußern. Damit wird eine direkte Kommunikation zwischen beiden Verfassungsorganen ermöglicht.

Verpflichtung zur Teilnahme

Nicht nur das Recht, sondern auch eine Pflicht zur Teilnahme ergibt sich aus Art. 53 GG: Wird ein Mitglied der Bundesregierung zur Teilnahme an einer Sitzung des Bundesrats oder eines seiner Ausschüsse aufgefordert, muss es dieser Aufforderung nachkommen. Dies unterstreicht die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen beiden Organen.

Informationsrechte des Bundesrats

Artikel 53 stellt zudem klar, dass der Bundesrat von der Bundesregierung über die laufenden Regierungsgeschäfte informiert werden muss. Diese Informationspflicht stärkt die Kontrollfunktion des Bundesrats, insbesondere in Bereichen, die die Länder betreffen. Der Bundesrat soll auf dieser Grundlage politische Entwicklungen mitverfolgen und gegebenenfalls Stellung nehmen können.

Praktische Bedeutung

In der Praxis ist es üblich, dass Staatssekretäre oder Minister bei relevanten Tagesordnungspunkten anwesend sind und dort Fragen beantworten oder Sachverhalte erläutern. Der Austausch sorgt dafür, dass Entscheidungen nicht isoliert, sondern im Dialog mit den Ländern getroffen werden. Dies verbessert die Transparenz und ermöglicht frühzeitige Einflussnahme.

Föderaler Hintergrund

Der Artikel steht im Kontext des föderalen Prinzips des Grundgesetzes: Die Länder wirken über den Bundesrat an der Gesetzgebung des Bundes mit. Gleichzeitig soll die Bundesregierung den Bundesrat frühzeitig über Vorhaben und Entscheidungen informieren, damit die Länderinteressen berücksichtigt werden können. So wird ein kooperatives Miteinander zwischen Bund und Ländern gefördert.

Rechtsprechung zu Art. 53 GG

Fachartikel zu Art. 53 GG

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