Artikel 37 GG

(Letzte Aktualisierung: 29.12.2025)

Text von Artikel 37 des Grundgesetzes

(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.

Erläuterungen zu Art. 37 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Was regelt Artikel 37 GG?

Artikel 37 des Grundgesetzes bestimmt das sogenannte Bundeszwang‑Instrument. Dieser Begriff beschreibt, dass der Bund – also die Bundesregierung – in Ausnahmesituationen gegenüber einem Bundesland einschreiten darf, wenn dieses eines seiner verfassungsmäßigen Pflichten aus dem Grundgesetz oder einem anderen Bundesgesetz nicht nachkommt. Der Bundeszwang ist ein außergewöhnliches, rechtlich hochrangiges Mittel, das den Bestand und die Funktionsfähigkeit des föderalen Systems schützen soll.

Wann greift der Bundeszwang?

Der Bundeszwang kommt nur dann in Betracht, wenn ein Land ernsthaft und nachhaltig gegen Bundesrecht verstößt und seine Pflichten nicht erfüllt. Gemeint sind dabei nicht bloße politische Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche politische Prioritäten, sondern eine tatsächliche und rechtlich relevante Pflichtverletzung, zum Beispiel die anhaltende Nichtumsetzung eines Bundesgesetzes.

Wie läuft das Verfahren ab?

Zunächst prüft der Bund, ob tatsächlich eine Pflichtverletzung vorliegt. Artikel 37 GG setzt für das Einschreiten der Bundesregierung die Zustimmung des Bundesrates voraus. Der Bundesrat ist die Vertretung der Länder auf Bundesebene – ohne seine Zustimmung könnte der Bundeszwang nicht angewendet werden. Das sorgt dafür, dass ein föderaler Ausgleich stattfindet und ein Eingriff in die Länderautonomie nicht einseitig erfolgt.

Welche Maßnahmen erlaubt der Bundeszwang?

Ist der Bundeszwang einmal in Gang gesetzt, kann die Bundesregierung alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit das Land seine Pflicht erfüllt. Das kann – in extremen Fällen – sogar bedeuten, dass Bundesbehörden oder ein vom Bund beauftragter Vertreter Weisungen an die Landesbehörden erteilen darf. Artikel 37 GG spricht deshalb vom Weisungsrecht gegenüber Ländern und ihren Behörden.

Warum gibt es den Bundeszwang?

Der Bundeszwang dient dem Ziel, den Zusammenhalt und die Rechtsdurchsetzung im föderalen Staat zu sichern. Deutschland ist ein Bundesstaat: Viele politische Aufgaben sind zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Damit Bundesgesetze und das Grundgesetz überall wirksam werden, braucht es Mechanismen, die den Bund im äußersten Fall handlungsfähig machen, falls ein Land seine verfassungsmäßigen Pflichten vernachlässigt.

Rechtsstaatliche und föderale Grenzen

Auch beim Bundeszwang gelten rechtsstaatliche Grenzen: Er ist ultima ratio, also das letzte Mittel, wenn mildere Schritte nicht ausreichen. Zudem müssen die Maßnahmen verhältnismäßig sein und dürfen nicht über das Ziel hinausgehen, die Pflichtverletzung zu beheben. Eine Kontrolle, etwa durch das Bundesverfassungsgericht, bleibt möglich.

Rechtsprechung zu Art. 37 GG

Fachartikel zu Art. 37 GG

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