(Letzte Aktualisierung: 29.12.2025)
Text von Artikel 36 des Grundgesetzes
(1) Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in einem angemessenen Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.
(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Erläuterungen zu Art. 36 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel
Grundidee und Zweck der Vorschrift
Artikel 36 des Grundgesetzes ist Ausdruck des föderalen Prinzips. Er sorgt dafür, dass der Bund bei der Auswahl seines Personals Rücksicht auf die Struktur der Bundesrepublik als Staatenverbund nimmt. Es soll vermieden werden, dass einzelne Bundesländer überproportional stark oder schwach in der Bundesverwaltung vertreten sind. Das fördert das Vertrauen der Länder untereinander und in den Bund.
Absatz 1 – Ausgewogene Ländervertretung
Der erste Absatz unterscheidet zwei Arten von Bundesbehörden: Bei den obersten Bundesbehörden – etwa Bundesministerien – müssen Beamte aus allen Ländern angemessen vertreten sein. Es geht hier nicht um exakte Quoten, sondern um eine sinnvolle Verteilung, die der Vielfalt der Bundesländer Rechnung trägt.
Bei allen anderen Bundesbehörden, etwa Bundespolizeidienststellen, Bundesämtern oder Zolldienststellen, sollen die Beschäftigten im Regelfall aus dem jeweiligen Bundesland stammen, in dem die Behörde ansässig ist. So wird sichergestellt, dass die Verwaltung regional verankert bleibt. Es handelt sich allerdings nur um eine Soll-Vorschrift, also keine starre Verpflichtung.
Absatz 2 – Föderale Aspekte im Wehrrecht
Der zweite Absatz verlangt, dass die Wehrgesetze auf die föderale Struktur Deutschlands Rücksicht nehmen. Auch hier soll berücksichtigt werden, aus welchen Regionen die Soldaten stammen und wie die Bundeswehr regional aufgestellt ist. Das Ziel ist, eine übermäßige Zentralisierung zu vermeiden und die regionale Verteilung im Blick zu behalten – auch unter kulturellen und sozialen Gesichtspunkten.
Praktische Bedeutung und Grenzen
Artikel 36 GG schafft keine einklagbaren Rechte für Einzelne. Ein Bewerber kann sich also nicht darauf berufen, bei einer Bundesbehörde eingestellt werden zu müssen, weil sein Bundesland unterrepräsentiert sei. Vielmehr handelt es sich um eine organisatorische Leitlinie, die Bund und Länder bei der Personalpolitik beachten sollen.
Tatsächlich fehlen in der Praxis oft statistische Erhebungen zur Umsetzung dieser Vorgabe. Dennoch bleibt Artikel 36 ein wichtiges Symbol für die gleichberechtigte Teilhabe aller Länder am Bundesstaat – auch im Alltag der Verwaltung.