Artikel 35 GG

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(Letzte Aktualisierung: 29.12.2025)

Text von Artikel 35 des Grundgesetzes

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. :contentReference[oaicite:0]{index=0}

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern. :contentReference[oaicite:1]{index=1}

(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. :contentReference[oaicite:2]{index=2}

Erläuterungen zu Art. 35 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Grundidee: Zusammenarbeit im föderalen Staat

Artikel 35 des Grundgesetzes legt fest, wie Bund und Länder in Deutschland **zusammenarbeiten müssen**, damit Verwaltung und Sicherheit reibungslos funktionieren. In unserem föderalen Staat haben Bund und Länder jeweils eigene Aufgaben. Damit alles gut ineinandergreift, verpflichtet Art. 35 GG sie zur gegenseitigen Unterstützung und regelt besondere Hilfe in Notfällen. :contentReference[oaicite:3]{index=3}

Absatz 1: Rechts‑ und Amtshilfe – gegenseitige Pflicht

Der erste Absatz sagt ganz klar: **Alle Behörden von Bund und Ländern müssen sich gegenseitig helfen**, wenn es um Verwaltungshandeln oder rechtliche Aufgaben geht. Das bedeutet zum Beispiel, dass eine Behörde Auskünfte geben, Unterlagen übermitteln oder Personal und Sachmittel zur Verfügung stellen kann, wenn eine andere Behörde dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe braucht. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob es um klassische Verwaltungstätigkeiten, Vollzug oder Kooperation geht. :contentReference[oaicite:4]{index=4}

Absatz 2: Hilfe in besonderen Lagen

Absatz 2 erweitert die allgemeine Amtshilfe: **In außergewöhnlichen Situationen**, etwa bei großer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, kann ein Land Hilfe von Bundesorganen anfordern. Dazu gehören:

– Polizeikräfte anderer Länder,
– Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen,
– der Bundesgrenzschutz und – in Katastrophenfällen – auch die Streitkräfte.

Wichtig ist: Diese Hilfe kommt nur dann zum Einsatz, wenn die eigene Polizei die Aufgabe **ohne erhebliche Schwierigkeiten nicht bewältigen kann**. Damit wird sichergestellt, dass der Einsatz von externen Kräften die Ausnahme bleibt und verhältnismäßig eingesetzt wird. :contentReference[oaicite:5]{index=5}

Absatz 3: Bundesweite Koordination bei grenzüberschreitenden Notfällen

Kommt es zu einer **Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall**, der **mehrere Länder betrifft**, bekommt die Bundesregierung eine koordinierende Rolle. Sie kann den betroffenen Ländern Anweisungen geben, welche Polizeikräfte sie anderen Ländern zur Verfügung stellen sollen, und sie kann Bundesmittel (z. B. Bundesgrenzschutz oder Streitkräfte zur Unterstützung) einsetzen. Ziel ist, **eine wirksame und abgestimmte Hilfe über Ländergrenzen hinweg sicherzustellen**. :contentReference[oaicite:6]{index=6}

Warum das wichtig ist

Artikel 35 GG stellt sicher, dass im **Normalbetrieb** der Verwaltung keine Zuständigkeitsgrenzen zu Blockaden führen und im **Ausnahmefall** bei großen Gefahren schnell und effektiv geholfen werden kann. Er verbindet damit den Grundsatz des kooperativen Föderalismus mit praktischen Mechanismen für den Krisenfall. :contentReference[oaicite:7]{index=7}

Rechtsprechung zu Art. 35 GG

Fachartikel zu Art. 35 GG


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