Artikel 33 GG

„`html
(Letzte Aktualisierung: 28.12.2025)

Text von Artikel 33 des Grundgesetzes

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte und Ansprüche sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Erläuterungen zu Art. 33 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Grundidee: Gleichheit als Staatsbürgerprinzip

Artikel 33 des Grundgesetzes (GG) ist Teil der staatsbürgerlichen Grundrechte und konkretisiert den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Er schreibt in Absatz 1 fest, dass alle Deutschen in jedem Bundesland die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten haben. Das heißt: Der Staat darf niemanden allein wegen seiner Landeszugehörigkeit oder ähnlicher persönlicher Merkmale unterschiedlich behandeln. Jeder Bürger soll überall in Deutschland gleiche Rechte genießen und gleiche Pflichten tragen – etwa bei Wahlen, bei der Ausübung öffentlicher Rechte oder Pflichten.

Leistungs- und Leistungsprinzip im öffentlichen Dienst

Absatz 2 legt das Eignungs‑, Befähigungs‑ und Leistungsprinzip fest: Jeder Deutsche hat nach diesen Kriterien gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern. Das heißt, bei der Besetzung öffentlicher Stellen darf die Entscheidung nur an sachlichen Kriterien – Eignung, fachlicher Leistung und Befähigung – ausgerichtet werden. Politische Zugehörigkeit, Herkunft oder sonstige persönliche Merkmale dürfen keine Rolle spielen. Dieses Prinzip dient zugleich dem Schutz des Bewerbers und dem öffentlichen Interesse, den öffentlichen Dienst qualitativ gut zu besetzen.

Historischer und struktureller Hintergrund

Artikel 33 hat auch einen historischen Hintergrund: In früheren Zeiten war es üblich, Aufenthalt oder Herkunft für den Zugang zu öffentlichen Ämtern heranzuziehen. Das GG stellt dem ein klares Leistungs‑ und Gleichheitsprinzip entgegen, das sowohl den einzelnen Bewerber schützt als auch einen professionellen öffentlichen Dienst sicherstellt.

Bezug zu Beamtenstatus und traditionellem Berufsbeamtentum

In weiteren Absätzen des Artikels (insbesondere Absatz 4 und 5) regelt das Grundgesetz den Grundsatz, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Aufgaben in der Regel Beamten übertragen werden soll und dass das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist. Damit wird etwa das Verhältnis zwischen Staat und Beamten sowie Strukturprinzipien wie Treuepflicht und Versorgungssystem angesprochen.

Verhältnismäßigkeit zu anderen Grundrechten

Artikel 33 GG wirkt gemeinsam mit anderen Grundrechten des Grundgesetzes. So ergänzt er etwa das allgemeine Gleichheitsgrundrecht aus Artikel 3 GG, indem er im Bereich des öffentlichen Dienstes und der staatsbürgerlichen Gleichstellung spezifischere Maßstäbe setzt. Gleichzeitig steht er in Beziehung zu anderen Grundrechten, deren Schutzbereiche bei konkreter Anwendung zu beachten sind.

Rechtsprechung zu Art. 33 GG

Fachartikel zu Art. 33 GG


„`

Click to rate this post!
[Total: 0 Average: 0]