Artikel 24 GG

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(Letzte Aktualisierung: 15.12.2025)

Text von Artikel 24 des Grundgesetzes

(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird dabei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.
(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische internationale Schiedsgerichtsbarkeit treffen.

Erläuterungen zu Art. 24 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Ein Tor zur internationalen Zusammenarbeit

Artikel 24 des Grundgesetzes öffnet die deutsche Rechtsordnung gezielt für die internationale Zusammenarbeit. Während das Grundgesetz im Übrigen primär staatliche Souveränität sichert, erlaubt Art. 24 GG gezielt Ausnahmen: Der Bund darf Hoheitsrechte – also originär staatliche Befugnisse – auf internationale Organisationen übertragen.

Das ist keine Selbstverständlichkeit. In klassischen Nationalstaaten ist die Ausübung von Hoheitsgewalt ein zentraler Ausdruck von Souveränität. Artikel 24 ermöglicht es nun, Teile dieser Souveränität freiwillig abzugeben – zugunsten von Einrichtungen, die überstaatlich organisiert sind.

Politischer Gestaltungsspielraum

Ob und in welchem Umfang der Bund von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, ist eine politische Entscheidung. Das Grundgesetz gibt den Rahmen vor, aber keine Verpflichtung. Das zeigt sich auch in der Formulierung: „kann […] übertragen“ – nicht „muss“.

In der Praxis hat Deutschland bereits vielfach Hoheitsrechte übertragen, insbesondere im Rahmen der Europäischen Union, aber auch an Organisationen wie die Vereinten Nationen oder die NATO. Diese Übertragungen erfolgen immer durch formelle Gesetze, also mit Beteiligung des Bundestags.

Kollektive Sicherheit und Friedenssicherung

Absatz 2 von Art. 24 GG hat eine besondere Bedeutung für die Außen- und Sicherheitspolitik. Der Bund darf sich in ein „System gegenseitiger kollektiver Sicherheit“ einordnen, etwa in die NATO oder die Vereinten Nationen. Hierbei geht es um mehr als bloße Kooperation: Es wird ausdrücklich anerkannt, dass Deutschland in diesem Rahmen Einschränkungen seiner Hoheitsrechte akzeptiert – sofern diese dem Frieden dienen.

Dies markiert einen klaren Bruch mit der Vergangenheit: Nach dem Zweiten Weltkrieg sollte Deutschland nicht mehr auf nationale Alleingänge setzen, sondern sich aktiv in eine internationale Friedensordnung einbringen. Artikel 24 ist die verfassungsrechtliche Grundlage dafür.

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit

Absatz 3 formuliert eine klare Zielrichtung: Internationale Streitigkeiten sollen nicht mit Gewalt gelöst werden, sondern durch Recht. Deutschland verpflichtet sich, entsprechende Vereinbarungen zur Schiedsgerichtsbarkeit zu treffen. Auch das ist ein Ausdruck völkerrechtlicher Integration.

Artikel 24 und die Europäische Integration

Besonders relevant ist Artikel 24 im Zusammenhang mit der EU. Viele Zuständigkeiten, etwa im Wettbewerbsrecht oder in der Währungspolitik, wurden auf die EU übertragen. Diese Übertragungen stützen sich – auch wenn das BVerfG ergänzend Art. 23 GG heranzieht – im Kern auf Art. 24 GG.

Fazit

Artikel 24 des Grundgesetzes erlaubt dem Staat, sich freiwillig in überstaatliche Strukturen einzufügen – immer mit dem Ziel, Frieden, Sicherheit und Kooperation zu fördern. Er ist damit ein wesentlicher Bestandteil des „offenen Verfassungsstaates“ und ein Gegenentwurf zum souveränitätsfixierten Nationalstaat früherer Zeiten.

Rechtsprechung zu Art. 24 GG

Fachartikel zu Art. 24 GG

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