(Letzte Aktualisierung: 15.12.2025)
Text von Artikel 22 des Grundgesetzes
(1) Die Bundeshauptstadt ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Angelegenheit des Bundes.
(2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.
Erläuterungen zu Art. 22 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel
Symbolische Grundsatznorm
Artikel 22 GG regelt keine Grundrechte und auch keine unmittelbaren Staatsfunktionen. Stattdessen formuliert er symbolträchtige Festlegungen: Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin, und die Nationalflagge besteht aus den Farben Schwarz-Rot-Gold. Beides hat große Bedeutung für das nationale Selbstverständnis.
Berlin als Bundeshauptstadt
Der erste Absatz wurde 1994 eingefügt, nachdem Berlin infolge der Wiedervereinigung erneut zum Regierungssitz bestimmt worden war. Damit wurde die politische Realität auch verfassungsrechtlich verankert. Die Hauptstadtfunktion bezieht sich auf den gesamten Bund, nicht etwa auf das Land Berlin, obwohl sich beides geografisch überschneidet.
Die Formulierung „Die Repräsentation des Gesamtstaates […] ist Angelegenheit des Bundes“ unterstreicht, dass es dem Bund – und nicht etwa dem Land Berlin – obliegt, wie sich Deutschland dort nach innen und außen präsentiert. Diese Aussage ist letztlich deklaratorisch, denn selbstverständlich liegt die Staatssymbolik des Bundes (in Berlin und anderswo) beim Gesamtstaat.
Die Bundesflagge
Absatz 2 bestimmt das klassische Farbschema Schwarz-Rot-Gold als Bundesflagge. Diese Farben stehen historisch für Freiheit und Einheit – zurückgehend auf die demokratische Bewegung des 19. Jahrhunderts, insbesondere auf das Hambacher Fest (1832) und die Frankfurter Nationalversammlung (1848/49).
Die Entscheidung für diese Farben nach dem Zweiten Weltkrieg war ein bewusster Bruch mit dem autoritären Erbe des Nationalsozialismus. Sie sollten die demokratische Tradition der Paulskirchenverfassung betonen und die Bundesrepublik als demokratischen Rechtsstaat kennzeichnen.
Keine detaillierte Regelung
Artikel 22 GG ist knapp gehalten. Die konkreten Ausgestaltungen (etwa zum Design der Flagge oder zur konkreten Nutzung von Hauptstadtfunktionen) sind durch einfache Gesetze oder durch praktische Übung geregelt, nicht durch das Grundgesetz selbst.
Politische und symbolische Bedeutung
Die Wahl von Berlin zur Hauptstadt und von Schwarz-Rot-Gold zur Flagge sind mehr als nur formale Entscheidungen. Sie stehen für die Kontinuität demokratischer Werte, die Überwindung der Teilung Deutschlands und das Bekenntnis zu einer offenen, pluralistischen Gesellschaft.
Rechtsprechung zu Art. 22 GG
- BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997 – 2 BvR 1217/98: Zur Hauptstadtfunktion Berlins in Zusammenhang mit der Sitzverlagerung von Bundesbehörden.
- BVerfG, Beschluss vom 18.07.2006 – 2 BvR 1456/04: Symbolik staatlicher Repräsentation und Bedeutung von Staatssymbolen.
Fachartikel zu Art. 22 GG
- Hans-Joachim Koch: „Symbolik im Verfassungsrecht – Art. 22 GG“, Universität Hamburg.
- Deutschlandarchiv (bpb): „Berlin – Hauptstadtfunktion und Identität“