Artikel 60 GG

(Letzte Aktualisierung: 10.01.2026)

Text von Artikel 60 des Grundgesetzes

(1) Der Bundespräsident ernennt und entlässt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.

(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

(4) Artikel 46 Abs. 2 bis 4 findet auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.

Erläuterungen zu Art. 60 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Formelle Ernennungen durch den Bundespräsidenten

Artikel 60 Absatz 1 des Grundgesetzes weist dem Bundespräsidenten die Aufgabe zu, bestimmte Amtsträger des Bundes zu ernennen und zu entlassen – etwa Bundesrichter, Bundesbeamte, Offiziere und Unteroffiziere. Dabei handelt es sich jedoch um eine rein formelle Zuständigkeit: Die Entscheidung selbst trifft nicht der Bundespräsident nach eigenem Ermessen, sondern auf Vorschlag der zuständigen Stellen. Seine Rolle beschränkt sich darauf, die bereits getroffene Personalentscheidung rechtswirksam zu machen.

Begnadigungsrecht des Bundespräsidenten

Nach Absatz 2 kann der Bundespräsident im Einzelfall Begnadigungen aussprechen – also etwa Strafaussetzungen oder Strafnachlässe gewähren. Dieses sogenannte „individuelle Begnadigungsrecht“ steht ihm nur für den Bund zu, nicht für die Länder. Es handelt sich um eine Ausnahmekompetenz gegenüber dem rechtskräftigen Strafurteil, die im Einzelfall humanitäre Gründe berücksichtigen kann.

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Übertragbarkeit der Befugnisse

Absatz 3 stellt klar, dass der Bundespräsident seine in Absatz 1 und 2 genannten Aufgaben nicht selbst ausüben muss. Er kann diese also auf andere Behörden delegieren – was in der Praxis auch häufig geschieht, etwa bei der Ernennung einfacher Bundesbeamter.

Immunität des Bundespräsidenten

Abschließend wird in Absatz 4 geregelt, dass die Schutzbestimmungen für Bundestagsabgeordnete hinsichtlich der Strafverfolgung auch für den Bundespräsidenten gelten. Das betrifft insbesondere die Immunität (Schutz vor Strafverfolgung während der Amtszeit) und die Voraussetzungen für eine eventuelle strafrechtliche Verfolgung. Damit soll sichergestellt werden, dass das Staatsoberhaupt während der Amtsausübung unabhängig bleibt und nicht durch politische oder strafrechtliche Verfahren behindert wird.

Rechtsprechung zu Art. 60 GG

Fachartikel zu Art. 60 GG

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