Artikel 57 GG

(Letzte Aktualisierung: 10.01.2026)

Text von Artikel 57 des Grundgesetzes

(1) Vertritt der Bundesratspräsident den Bundespräsidenten bei dessen Verhinderung, so nimmt er dessen Aufgaben wahr.

Erläuterungen zu Art. 57 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Wer vertritt den Bundespräsidenten?

In Deutschland gibt es – anders als etwa in den USA – keinen direkt gewählten Vizepräsidenten. Daher muss eine Regelung existieren, wer das Staatsoberhaupt vertritt, wenn dieses ausfällt. Genau das bestimmt Art. 57 GG.

Ein Ministerpräsident als Ersatz?

Nach dieser Vorschrift übernimmt der Präsident des Bundesrates die Aufgaben des Bundespräsidenten, wenn dieser verhindert ist – etwa durch Krankheit, Rücktritt oder Tod. Der Bundesratspräsident ist ein Ministerpräsident eines Bundeslandes und wechselt turnusmäßig jährlich. Diese Rotation ist rein formal und orientiert sich nicht an einer politischen oder fachlichen Eignung für das Amt des Bundespräsidenten.

Ein umstrittener Mechanismus

Gerade diese zufällige Besetzung des Amtes führt zu Diskussionen über die Sinnhaftigkeit der Regelung. Kritiker bemängeln, dass eine solch wichtige Funktion im Staat nicht von einem „zufälligen“ Ländervertreter übernommen werden sollte.

Welche Befugnisse hat der Vertreter?

In der Zeit der Vertretung kann der Bundesratspräsident alle Aufgaben des Bundespräsidenten selbstständig wahrnehmen. Er handelt also nicht im Auftrag oder auf Weisung des verhinderten Bundespräsidenten, sondern übt dessen Amt vollwertig aus – mit allen Rechten und Pflichten.

Rechtsprechung zu Art. 57 GG

Fachartikel zu Art. 57 GG

Click to rate this post!
[Total: 0 Average: 0]