(Letzte Aktualisierung: 10.01.2026)
Text von Artikel 77 des Grundgesetzes
(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.
(2) Der Bundesrat kann verlangen, dass ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen drei Wochen nach Eingang bei der Bundesregierung im Vermittlungsausschuss beraten wird. Das Verlangen ist an die Bundesregierung zu richten.
(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluss zu fassen.
(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendet ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt mit dem Eingang der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, dass das Verfahren vor dem Ausschuss abgeschlossen ist, spätestens aber mit dem Ablauf von drei Wochen nach Eingang des Gesetzes beim Bundesrat.
(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
Erläuterungen zu Art. 77 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel
Grundidee von Art. 77 GG
Artikel 77 des Grundgesetzes beschreibt den Weg eines Gesetzes von der Beschlussfassung im Bundestag bis zur Mitwirkung des Bundesrates. Dabei wird zwischen zwei Arten von Gesetzen unterschieden: Zustimmungsgesetzen und Einspruchsgesetzen.
Wie ein Gesetz entsteht
Ein Gesetz wird zunächst vom Bundestag beschlossen. Danach wird es dem Bundesrat zur weiteren Behandlung zugeleitet. Der Bundesrat prüft, ob das Gesetz seine ausdrückliche Zustimmung benötigt oder ob er nur die Möglichkeit zum Einspruch hat.
Zustimmungsgesetze
Bei Zustimmungsgesetzen muss der Bundesrat aktiv zustimmen, sonst kann das Gesetz nicht in Kraft treten. Solche Gesetze betreffen meist Regelungen mit besonderer Bedeutung für die Bundesländer. Dazu zählen unter anderem:
* Festlegung sicherer Dritt- und Herkunftsstaaten
* Übertragung von Kompetenzen an die EU
* Maßnahmen zur Terrorismusabwehr
* Staatshaftung und Beamtenrecht
* bundeseinheitliche Verwaltungsverfahren
* Gesetze über das Eisenbahnwesen, die Post und Telekommunikation
* bestimmte Finanzgesetze
* Steuergesetze, bei denen die Länder Einnahmen erhalten
* Regelungen zur Finanzverwaltung
Einspruchsgesetze
Einspruchsgesetze sind der Regelfall. Hier kann der Bundesrat zwar Einspruch einlegen, aber das Gesetz tritt auch ohne seine Zustimmung in Kraft, wenn der Bundestag den Einspruch zurückweist.
Zurückweisung des Einspruchs
Wird ein Einspruch des Bundesrates nur mit einfacher Mehrheit beschlossen, reicht eine einfache Mehrheit der Bundestagsmitglieder, um ihn zurückzuweisen. Hat der Bundesrat mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit Einspruch eingelegt, braucht der Bundestag ebenfalls eine Zwei-Drittel-Mehrheit, mindestens aber die Mehrheit seiner Mitglieder, um den Einspruch aufzuheben.
Vermittlungsausschuss
Vor einem Einspruch kann der Bundesrat den Vermittlungsausschuss anrufen. Dieser Ausschuss setzt sich aus Mitgliedern beider Verfassungsorgane zusammen und soll Kompromisse zwischen Bundestag und Bundesrat ermöglichen.
Zweck des Verfahrens
Das Verfahren sichert die Mitwirkung der Länder über den Bundesrat an der Bundesgesetzgebung. Zugleich bleibt die Gesetzgebung handlungsfähig, da der Bundesrat nicht jedes Gesetz blockieren kann.