Präambel

Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 23.09.2026

Die Präambel steht am Beginn des Grundgesetzes und beschreibt wesentliche Grundlagen, historische Erfahrungen und Ziele der deutschen Verfassungsordnung. Sie verweist auf die Verantwortung „vor Gott und den Menschen“, bekennt sich zur europäischen Einigung und zum Frieden und führt das Grundgesetz auf die verfassungsgebende Gewalt des deutschen Volkes zurück.

Seit der Neufassung im Zuge der deutschen Einheit 1990 stellt die Präambel außerdem fest, dass die Einheit und Freiheit Deutschlands in freier Selbstbestimmung vollendet sind und das Grundgesetz für das gesamte deutsche Volk gilt.

Die Präambel ist dabei nicht lediglich eine feierliche Einleitung. Sie ist Bestandteil des Grundgesetzes und besitzt rechtlichen Gehalt. Ihre Aussagen können insbesondere für die Auslegung anderer Verfassungsbestimmungen von Bedeutung sein und verfassungsrechtliche Zielsetzungen zum Ausdruck bringen. Welche konkrete rechtliche Wirkung einer Aussage zukommt, hängt allerdings von ihrem jeweiligen Inhalt ab.

Inhalt

Präambel des Grundgesetzes – Bedeutung, Gottesbezug, Europa und deutsche Einheit

Wortlaut der Präambel des Grundgesetzes

Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,

von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.

Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.

Bedeutung und Rechtsnatur der Präambel

Was ist eine Präambel?

Als Präambel wird die einem Gesetz oder einer Verfassung vorangestellte Einleitung bezeichnet. Sie enthält typischerweise keine detaillierten Einzelregelungen, sondern beschreibt grundlegende Motive, Wertentscheidungen, historische Zusammenhänge und Ziele der folgenden Rechtsordnung.

Auch die Präambel des Grundgesetzes erfüllt diese Funktion. Sie fasst zentrale Grundentscheidungen des Verfassungsgebers in besonders verdichteter Form zusammen und bildet gewissermaßen den programmatischen Auftakt des Grundgesetzes.

Carlo Schmid, eines der prägenden Mitglieder des Parlamentarischen Rates, beschrieb die Funktion einer Präambel in den Verfassungsberatungen sinngemäß als einen Wegweiser für das Verständnis des Grundgesetzes.

Ist die Präambel Teil des Grundgesetzes?

Ja. Die Präambel ist Bestandteil des Grundgesetzes. Sie steht zwar vor den nummerierten Artikeln, gehört aber dennoch zum Verfassungstext.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder einzelne Satz der Präambel in gleicher Weise unmittelbar anwendbare Rechte oder Pflichten begründet wie eine konkrete Verfassungsbestimmung. Die einzelnen Aussagen besitzen vielmehr eine unterschiedliche normative Dichte und können deshalb unterschiedliche rechtliche Wirkungen entfalten.

Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere anhand der ursprünglichen Präambel deutlich gemacht, dass ihr nicht lediglich politische oder symbolische Bedeutung zukommt, sondern dass sie auch rechtlichen Gehalt besitzen kann.

Hat die Präambel rechtliche Wirkung?

Ja. Die Präambel ist keine bloße politische oder feierliche Erklärung. Sie kann insbesondere für die Auslegung anderer Vorschriften des Grundgesetzes herangezogen werden und enthält verfassungsrechtliche Ziel- und Wertentscheidungen.

Wie weit diese Wirkung reicht, hängt von der jeweiligen Aussage ab. Aus der Präambel lassen sich grundsätzlich keine umfassenden unmittelbar einklagbaren Individualrechte ableiten. Sie kann aber andere Bestimmungen des Grundgesetzes konkretisieren und die Auslegung der Verfassung beeinflussen.

Besonders deutlich zeigt sich dies an der Entwicklung der Präambel: Vor der deutschen Einheit entnahm das Bundesverfassungsgericht der damaligen Fassung ein verfassungsrechtliches Wiedervereinigungsgebot. Die heutige Präambel ist unter anderem für die verfassungsrechtliche Einordnung der europäischen Integration von Bedeutung.

Kann man sich unmittelbar auf die Präambel berufen?

Aus der Präambel lassen sich grundsätzlich keine klassischen subjektiven Grundrechte ableiten, auf die sich der Einzelne unabhängig von anderen Vorschriften unmittelbar berufen könnte.

Ihre rechtliche Bedeutung liegt vielmehr überwiegend darin, verfassungsrechtliche Ziele und Wertentscheidungen zu formulieren und andere Bestimmungen des Grundgesetzes bei deren Auslegung zu konkretisieren.

Welche konkrete Wirkung einer Aussage der Präambel zukommt, kann deshalb nicht pauschal beantwortet werden. Das Wiedervereinigungsgebot der ursprünglichen Präambel besaß beispielsweise erheblichen rechtlichen Gehalt; das heutige Europabekenntnis steht in engem Zusammenhang mit Art. 23 GG und der verfassungsrechtlichen Offenheit Deutschlands für die europäische Integration.

Verantwortung vor Gott und den Menschen

Was bedeutet „Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen“?

Die Präambel beginnt mit dem sogenannten Gottesbezug des Grundgesetzes. Das deutsche Volk gibt sich das Grundgesetz „im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen“.

Damit wird keine bestimmte Religion zur Grundlage des Staates erklärt. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch diese Formulierung insbesondere nicht zu einem christlichen Staat, und der Einzelne wird nicht auf einen bestimmten Glauben verpflichtet.

Der Gottesbezug wird vielmehr überwiegend als Ausdruck der Begrenztheit staatlicher und menschlicher Macht verstanden. Staatliche Herrschaft soll sich gerade nicht selbst zum höchsten und unbeschränkten Wert erklären. Vor dem Hintergrund der nationalsozialistischen Diktatur bringt die Formulierung damit auch eine bewusste Absage an einen totalitären Staat zum Ausdruck, der für sich selbst absolute Geltung beansprucht.

Warum wurde Gott überhaupt in die Präambel aufgenommen?

Der Gottesbezug war bei der Entstehung des Grundgesetzes keineswegs selbstverständlich. Frühere Entwürfe der Präambel enthielten zunächst keinen entsprechenden Hinweis, und auch im Parlamentarischen Rat wurde darüber kontrovers diskutiert.

Für seine Aufnahme setzten sich insbesondere christlich geprägte Mitglieder des Parlamentarischen Rates ein. Die Formulierung fand schließlich auch deshalb Zustimmung über konfessionelle Grenzen hinweg, weil sie nicht als religiöses Bekenntnis des Staates verstanden wurde, sondern als Hinweis auf die Begrenztheit menschlicher Herrschaft und auf eine der staatlichen Verfügung entzogene sittliche Verantwortung.

Damit steht der Gottesbezug zugleich im historischen Zusammenhang mit der bewussten Abkehr von der totalitären Herrschaft des Nationalsozialismus. Der Staat sollte gerade nicht als höchste und unbegrenzte Instanz verstanden werden.

Verstößt der Gottesbezug gegen die Religionsfreiheit?

Nein. Aus dem Gottesbezug der Präambel folgt keine Verpflichtung des Einzelnen zu einem religiösen Bekenntnis.

Art. 4 GG gewährleistet die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses. Geschützt ist nicht nur die Freiheit, einen Glauben zu haben und auszuüben, sondern auch die Freiheit, einen Glauben abzulehnen oder keiner Religion anzugehören.

Der Gottesbezug wird deshalb nicht als Entscheidung des Grundgesetzes für einen christlichen Staat verstanden. Er begründet insbesondere keinen staatlichen Auftrag, christliche oder andere religiöse Glaubenslehren durchzusetzen.

Die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates beruht dabei nicht allein auf Art. 4 GG, sondern ergibt sich aus dem Zusammenspiel verschiedener verfassungsrechtlicher Gewährleistungen, insbesondere aus Art. 4 GG, dem Gleichbehandlungsgebot sowie den über Art. 140 GG in das Grundgesetz einbezogenen religionsverfassungsrechtlichen Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung.

Was bedeutet die Verantwortung „vor den Menschen“?

Die Formulierung verbindet den Gottesbezug ausdrücklich mit der Verantwortung gegenüber den Menschen. Sie enthält damit keine ausschließlich religiöse Aussage.

Das Grundgesetz stellt staatliches Handeln unter eine Verantwortung, die sich nicht im bloßen Besitz politischer Macht erschöpft. Dies steht in engem Zusammenhang mit der unmittelbar folgenden Grundentscheidung des Art. 1 GG, nach der die Würde des Menschen unantastbar ist und ihre Achtung und ihr Schutz Verpflichtung aller staatlichen Gewalt sind.

Die Präambel und Art. 1 GG bringen damit auf unterschiedliche Weise zum Ausdruck, dass staatliche Herrschaft nicht schrankenlos ist. Der Staat ist kein Selbstzweck, sondern bleibt an die Verfassung und insbesondere an die Würde und Freiheit des Menschen gebunden.

Kann der Gottesbezug aus dem Grundgesetz gestrichen werden?

Der Gottesbezug gehört zur Präambel, wird aber nicht als solcher unmittelbar von der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG für unabänderlich erklärt.

Eine Änderung der Präambel müsste allerdings als Änderung des Grundgesetzes die Voraussetzungen des Art. 79 Abs. 2 GG erfüllen. Erforderlich wären daher insbesondere die dort vorgesehenen Zweidrittelmehrheiten in Bundestag und Bundesrat.

Zusätzlich wäre zu prüfen, ob eine konkrete Änderung ihrem materiellen Inhalt nach einen der durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsgrundsätze berührt. Die Frage nach der Änderbarkeit einer bestimmten Formulierung ist deshalb von der weitergehenden Frage zu unterscheiden, ob der hinter ihr stehende Verfassungsgrundsatz seinerseits besonderen Bestandsschutz genießt.

Über die Beibehaltung oder Streichung des Gottesbezugs wurde auch nach der deutschen Einheit politisch diskutiert. Eine Änderung erfolgte jedoch nicht.

Deutschland als Teil eines vereinten Europas

Was bedeutet das Bekenntnis zu einem „vereinten Europa“?

Die Präambel erklärt den Willen Deutschlands, „als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa“ dem Frieden der Welt zu dienen. Das Bekenntnis zur europäischen Einigung gehört damit bereits seit 1949 zum Grundgesetz.

Diese Aussage besitzt heute erhebliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere in seinem Urteil zum Vertrag von Lissabon die Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes und den verfassungsrechtlichen Auftrag zur Mitwirkung an der europäischen Integration hervorgehoben.

Die Präambel ist dabei im Zusammenhang mit Art. 23 Abs. 1 GG zu lesen. Das Grundgesetz ist nicht auf eine isolierte Staatlichkeit Deutschlands ausgerichtet, sondern enthält eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Öffnung für die Mitwirkung an einem vereinten Europa.

Verlangt die Präambel einen europäischen Bundesstaat?

Nein. Die Formulierung „vereintes Europa“ legt nicht fest, welche konkrete staats- oder völkerrechtliche Gestalt die europäische Integration letztlich annehmen muss.

Das Bundesverfassungsgericht beschreibt die Europäische Union auf Grundlage der geltenden Verträge als einen auf Dauer angelegten Verbund souverän bleibender Staaten, der öffentliche Gewalt auf vertraglicher Grundlage ausübt.

Die Präambel enthält damit ein grundsätzliches Bekenntnis zur europäischen Integration, aber keinen uneingeschränkten Auftrag, sämtliche staatlichen Befugnisse auf die Europäische Union zu übertragen oder einen europäischen Bundesstaat zu schaffen.

Die europäische Integration bleibt vielmehr an die weiteren Vorgaben des Grundgesetzes gebunden. Von besonderer Bedeutung sind dabei Art. 23 GG sowie die durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Grundlagen der Verfassungsordnung.

Der Friedensauftrag des Grundgesetzes

Was bedeutet der Auftrag, „dem Frieden der Welt zu dienen“?

Die Präambel verbindet die europäische Einigung ausdrücklich mit dem Ziel des Friedens. Diese Friedensorientierung gehört zu den grundlegenden außenpolitischen Wertentscheidungen des Grundgesetzes.

Die Formulierung steht nicht isoliert. Sie wird durch mehrere konkrete Vorschriften des Grundgesetzes ergänzt und ausgestaltet. Dazu gehören beispielsweise die Möglichkeit zur Einordnung in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit nach Art. 24 Abs. 2 GG und das Verbot von Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, nach Art. 26 Abs. 1 GG.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Friedenswahrung und die Überwindung zerstörerischer Gegensätze zwischen den europäischen Staaten als wesentliche Ziele der nach dem Zweiten Weltkrieg entstandenen Verfassungsordnung hervorgehoben.

Aus der Präambel allein folgt allerdings nicht für jede außen- oder sicherheitspolitische Einzelfrage bereits eine konkrete Handlungsanweisung. Ihre Bedeutung liegt vielmehr in der grundlegenden Friedensorientierung, in deren Zusammenhang die spezielleren verfassungsrechtlichen Regelungen auszulegen sind.

Das Deutsche Volk als Verfassungsgeber

Was bedeutet „kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt“?

Die Präambel führt das Grundgesetz auf das deutsche Volk selbst zurück. Es hat sich das Grundgesetz „kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt“ gegeben.

Verfassungsgebende Gewalt bezeichnet die ursprüngliche Befugnis eines Volkes, die grundlegende politische und rechtliche Ordnung seines Staates zu bestimmen. Sie ist von denjenigen staatlichen Befugnissen zu unterscheiden, die erst durch die Verfassung geschaffen werden.

Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, Bundespräsident und Bundesverfassungsgericht besitzen ihre Zuständigkeiten aufgrund des Grundgesetzes. Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes wird dagegen nicht erst durch diese Verfassungsorgane begründet, sondern bildet die Legitimationsgrundlage der Verfassungsordnung selbst.

Die Präambel macht damit zugleich deutlich, dass die Legitimation des Grundgesetzes letztlich auf das deutsche Volk und nicht auf ein einzelnes Staatsorgan oder auf die Länder zurückgeführt wird.

Wie konnte sich das deutsche Volk das Grundgesetz geben, obwohl es 1949 keine Volksabstimmung gab?

Das Grundgesetz wurde 1949 nicht unmittelbar durch eine bundesweite Volksabstimmung angenommen. Der Parlamentarische Rat beschloss den Text; anschließend stimmten nach Art. 144 GG die Volksvertretungen der beteiligten Länder über seine Annahme ab.

Die Formulierung von der verfassungsgebenden Gewalt des deutschen Volkes bringt deshalb nicht zum Ausdruck, dass 1949 ein bundesweiter Volksentscheid stattgefunden hätte. Sie beschreibt vielmehr den verfassungsrechtlichen Legitimationsanspruch der neuen Ordnung: Das Grundgesetz führt seine demokratische Legitimation letztlich auf das deutsche Volk zurück.

Die Mitglieder des Parlamentarischen Rates waren mittelbar demokratisch legitimiert, weil sie von den gewählten Landesparlamenten bestimmt worden waren. Hinzu kam die Annahme des Grundgesetzes durch die Volksvertretungen der Länder.

Die besondere Entstehungssituation erklärt sich auch aus der deutschen Teilung. Das Grundgesetz sollte ursprünglich keine endgültige gesamtdeutsche Verfassungsentscheidung vorwegnehmen, sondern eine freiheitliche und demokratische staatliche Ordnung für den Teil Deutschlands schaffen, in dem dies 1949 möglich war, und zugleich die Möglichkeit einer späteren deutschen Einheit offenhalten.

Welche Bedeutung hat die verfassungsgebende Gewalt heute?

Die verfassungsgebende Gewalt ist von der verfassungsändernden Gewalt zu unterscheiden. Bundestag und Bundesrat dürfen das bestehende Grundgesetz nach Art. 79 GG ändern, handeln dabei aber innerhalb der vom Grundgesetz selbst vorgegebenen Ordnung.

Insbesondere dürfen sie die durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Grundlagen der Verfassungsordnung nicht beseitigen. Die verfassten Staatsorgane verfügen deshalb nicht frei über sämtliche Grundlagen derjenigen Verfassungsordnung, aus der sie selbst ihre Zuständigkeiten ableiten.

Eine mögliche Ablösung des Grundgesetzes durch eine neue Verfassung aufgrund einer freien Entscheidung des deutschen Volkes wird dagegen in Art. 146 GG angesprochen.

Die Deutschen in den Ländern

Warum werden alle Bundesländer in der Präambel aufgezählt?

Die Aufzählung der 16 Länder geht auf die Neufassung der Präambel im Zusammenhang mit der deutschen Einheit 1990 zurück.

Damit wird festgehalten, dass die Deutschen in den genannten Ländern in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet haben. Die Aufzählung dokumentiert damit die gesamtdeutsche Verfassungslage nach der Wiedervereinigung.

Sie ist insbesondere vor dem Hintergrund der ursprünglichen Präambel zu verstehen, die den Zustand der deutschen Teilung voraussetzte und die spätere Herstellung der deutschen Einheit offenhielt.

Warum heißt es „die Deutschen in den Ländern“ und nicht nur „die Länder“?

Die Präambel knüpft die Vollendung der deutschen Einheit nicht lediglich an eine Entscheidung staatlicher Gebietskörperschaften. Sie stellt vielmehr auf die Deutschen in den einzelnen Ländern ab.

Dies entspricht der grundlegenden Aussage, dass sich das deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt das Grundgesetz gegeben hat. Träger der verfassungsgebenden Gewalt ist das Volk und nicht die Gesamtheit der Bundesländer.

Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Ausgangspunkt auch in seiner Rechtsprechung zur Stellung der Länder hervorgehoben: Die Länder sind nicht die „Herren des Grundgesetzes“. Die Bundesrepublik Deutschland beruht vielmehr auf der verfassungsgebenden Gewalt des deutschen Volkes.

Deutsche Teilung und Wiedervereinigung

Was stand ursprünglich in der Präambel von 1949?

Die ursprüngliche Präambel unterschied sich erheblich von ihrer heutigen Fassung. Sie spiegelte die besondere Situation Deutschlands nach dem Zweiten Weltkrieg und die bereits eingetretene politische Teilung wider.

Die Präambel des Grundgesetzes lautete 1949:

Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,

von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat das Deutsche Volk in den Ländern Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern,

um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben,

kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen.

Es hat auch für jene Deutschen gehandelt, denen mitzuwirken versagt war.

Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.

Die ursprüngliche Präambel bezeichnete das Grundgesetz damit ausdrücklich als Ordnung „für eine Übergangszeit“. Zugleich erklärte sie, dass auch für diejenigen Deutschen gehandelt worden sei, denen eine Mitwirkung an der Verfassungsgebung versagt war.

Der letzte Satz enthielt schließlich die ausdrückliche Aufforderung an das gesamte deutsche Volk, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden. Diese Formulierungen spiegelten die deutsche Teilung wider und machten deutlich, dass das Grundgesetz die staatliche Einheit Deutschlands nicht als endgültig aufgegeben ansah.

Welche rechtliche Bedeutung hatte die ursprüngliche Präambel?

Die ursprüngliche Präambel besaß erhebliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht stellte insbesondere in seinem Urteil zum Grundlagenvertrag von 1973 klar, dass die Wiedervereinigung Deutschlands ein verfassungsrechtliches Gebot war.

Aus dem Wiedervereinigungsgebot folgte nach der damaligen Rechtsprechung eine Verpflichtung der Verfassungsorgane, die Wiederherstellung der deutschen Einheit als politisches Ziel nicht aufzugeben und keine rechtlichen Hindernisse zu schaffen, die dieses Ziel vereiteln würden.

Die frühere Präambel zeigt damit besonders deutlich, dass ein Verfassungsvorspruch über politische und symbolische Aussagen hinaus konkrete verfassungsrechtliche Wirkungen entfalten kann.

Was bedeutet „in freier Selbstbestimmung“?

Die Formulierung nimmt das Selbstbestimmungsrecht des deutschen Volkes auf und beschreibt die deutsche Einheit als Ergebnis einer freien politischen Entscheidung.

Sie ist zugleich als Gegenstück zur ursprünglichen Präambel von 1949 zu verstehen. Diese hatte das gesamte deutsche Volk noch dazu aufgefordert, „in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden“.

Die heutige Präambel stellt fest, dass dieses Ziel erreicht worden ist. Aus einem verfassungsrechtlich auf die Zukunft gerichteten Wiedervereinigungsauftrag wurde damit 1990 eine Feststellung über die vollendete staatliche Einheit.

Warum wurde die Präambel 1990 geändert?

Mit der deutschen Einheit hatte sich die historische Ausgangslage der ursprünglichen Präambel grundlegend verändert. Ihr Auftrag, die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden, war erfüllt.

Art. 4 des Einigungsvertrages gab der Präambel deshalb ihre heutige Fassung. Die Aussagen über den Übergangscharakter des Grundgesetzes und die noch zu vollendende Einheit wurden durch die Feststellung ersetzt, dass die Deutschen in den 16 genannten Ländern die Einheit und Freiheit Deutschlands in freier Selbstbestimmung vollendet haben und das Grundgesetz für das gesamte deutsche Volk gilt.

Im selben Zusammenhang wurde der damalige Art. 23 GG aufgehoben, der zuvor das Inkrafttreten des Grundgesetzes in „anderen Teilen Deutschlands“ nach deren Beitritt vorgesehen hatte. Art. 146 GG erhielt ebenfalls eine neue Fassung.

Unverändert blieben insbesondere der Gottesbezug, das Bekenntnis zu einem vereinten Europa und zum Frieden der Welt sowie die Berufung auf die verfassungsgebende Gewalt des deutschen Volkes.

Gibt es seit 1990 noch ein verfassungsrechtliches Wiedervereinigungsgebot?

Nein. Das Wiedervereinigungsgebot der ursprünglichen Präambel bezog sich auf die Teilung Deutschlands und die noch ausstehende Herstellung seiner staatlichen Einheit. Mit der deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 wurde dieses Ziel als erreicht angesehen.

Die heutige Präambel blickt deshalb nicht mehr auf eine noch herzustellende Wiedervereinigung voraus, sondern stellt ausdrücklich fest, dass die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet worden sind.

Das vom Bundesverfassungsgericht 1973 aus der damaligen Verfassungsordnung hergeleitete Wiedervereinigungsgebot gehört daher zur Verfassungsgeschichte des Grundgesetzes und nicht mehr zum Inhalt der heutigen Präambel.

Geltung des Grundgesetzes für das gesamte Deutsche Volk

Was bedeutet „Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk“?

Der letzte Satz der Präambel stellt fest, dass mit der deutschen Einheit der ursprünglich durch die Teilung Deutschlands geprägte Übergangscharakter des Grundgesetzes beendet ist.

Das Grundgesetz ist seit 1990 nicht mehr die Verfassungsordnung eines politisch und territorial unvollständigen westdeutschen Staates mit einem verfassungsrechtlichen Wiedervereinigungsauftrag. Es gilt als Verfassung für das gesamte deutsche Volk.

Diese Aussage wird in Art. 146 GG aufgegriffen. Auch dort heißt es ausdrücklich, dass das Grundgesetz nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt.

Behauptet die heutige Präambel noch weitere „deutsche Gebiete“ außerhalb Deutschlands?

Nein. Die heutige Präambel enthält anders als ihre ursprüngliche Fassung keinen Auftrag mehr zur Einbeziehung weiterer Teile Deutschlands. Sie stellt vielmehr ausdrücklich fest, dass die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet sind und das Grundgesetz für das gesamte deutsche Volk gilt.

Auch der frühere Art. 23 Satz 2 GG, nach dem das Grundgesetz in „anderen Teilen Deutschlands“ nach deren Beitritt in Kraft zu setzen war, wurde im Zusammenhang mit der deutschen Einheit aufgehoben. Der heutige Art. 23 GG enthält stattdessen Regelungen zur Europäischen Union.

Aus der Präambel lässt sich deshalb heute insbesondere kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die Eingliederung außerhalb des Bundesgebiets liegender Gebiete herleiten.

Legt die Präambel das Staatsgebiet Deutschlands abschließend fest?

Die Präambel ist keine klassische Grenz- oder Gebietsnorm. Die Aufzählung der Länder dokumentiert die Vollendung der deutschen Einheit und die Geltung des Grundgesetzes für das gesamte deutsche Volk.

Es wäre deshalb zu weitgehend, aus der Präambel allein ein allgemeines verfassungsrechtliches Verbot jeder denkbaren zukünftigen Veränderung des Bundesgebiets abzuleiten. Fragen des Staatsgebiets richten sich daneben nach weiteren Vorschriften des Grundgesetzes und insbesondere nach dem Völkerrecht.

Sehr wohl besitzt die heutige Formulierung aber eine historische Abschlussfunktion: Die Verfassung geht nicht mehr wie vor 1990 davon aus, dass noch weitere Teile Deutschlands in Erfüllung eines verfassungsrechtlichen Wiedervereinigungsauftrags dem Bundesgebiet beitreten sollen.

Änderung und Bestandsschutz der Präambel

Kann die Präambel geändert werden?

Ja. Die Präambel ist Bestandteil des Grundgesetzes, aber nicht als Ganzes jeder Änderung entzogen.

Dass sie geändert werden kann, zeigt bereits ihre Neufassung im Zusammenhang mit der deutschen Einheit 1990. Eine Änderung der Präambel ist eine Änderung des Grundgesetzes und muss deshalb die hierfür vorgesehenen verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllen.

Nach Art. 79 Abs. 2 GG bedarf ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

Ist die Präambel durch die Ewigkeitsgarantie geschützt?

Die Präambel als solche wird in Art. 79 Abs. 3 GG nicht genannt. Sie ist daher nicht insgesamt unveränderlich.

Das bedeutet allerdings nicht, dass ihr gesamter Inhalt ohne materielle Grenzen geändert werden könnte. Entscheidend ist, ob eine konkrete Verfassungsänderung zugleich die durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Grundsätze berührt.

Art. 79 Abs. 3 GG schützt insbesondere die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung sowie die in Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze. Eine Änderung kann deshalb nicht allein dadurch der Ewigkeitsgarantie entzogen werden, dass sie formal in der Präambel vorgenommen wird.

Für die Frage nach dem Bestandsschutz ist somit zwischen dem Wortlaut der Präambel und dem materiellen Verfassungsgehalt zu unterscheiden, auf den sich eine Änderung auswirken würde.

Die Präambel in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Die rechtliche Bedeutung der Präambel zeigt sich besonders deutlich in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Gericht behandelt sie nicht als bloß unverbindliches Vorwort, sondern zieht ihre Aussagen zur Bestimmung und Auslegung verfassungsrechtlicher Grundentscheidungen heran.

Welche Bedeutung hatte die Präambel für die deutsche Wiedervereinigung?

Besonders weitreichende Bedeutung hatte die ursprüngliche Präambel während der deutschen Teilung. In seinem Urteil zum Grundlagenvertrag vom 31. Juli 1973 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Wiedervereinigung ein verfassungsrechtliches Gebot war.

Dieses Gebot verpflichtete die Verfassungsorgane, auf die Erreichung der deutschen Einheit hinzuwirken und Handlungen zu unterlassen, die dieses Ziel rechtlich vereiteln würden.

Die Entscheidung gehört deshalb zu den wichtigsten Beispielen dafür, dass Aussagen einer Verfassungspräambel konkrete rechtliche Bedeutung entfalten können.

Welche Bedeutung hat die Präambel für die europäische Integration?

Auch für die europäische Integration besitzt die Präambel weiterhin Bedeutung. Das Bekenntnis zu Deutschland als „gleichberechtigtem Glied in einem vereinten Europa“ steht in engem Zusammenhang mit dem heutigen Art. 23 GG.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Lissabon-Urteil vom 30. Juni 2009 die verfassungsrechtliche Offenheit des Grundgesetzes für die europäische Integration hervorgehoben. Deutschland darf und soll an der europäischen Integration mitwirken, wobei die Integration zugleich an die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen und Grenzen des Grundgesetzes gebunden bleibt.

Die Präambel ist deshalb sowohl Ausdruck der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes als auch Teil einer Verfassungsordnung, innerhalb derer die europäische Integration rechtlich gestaltet werden muss.

Welche Bedeutung hat die Präambel für die verfassungsgebende Gewalt?

Die Aussage, das deutsche Volk habe sich das Grundgesetz „kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt“ gegeben, bezeichnet den grundlegenden Legitimationszusammenhang der Verfassung.

Die verfassten Staatsorgane erhalten ihre Befugnisse aus dem Grundgesetz. Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes steht dagegen begrifflich am Ursprung dieser Ordnung.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung deshalb auch hervorgehoben, dass die Länder nicht die „Herren des Grundgesetzes“ sind. Die Bundesrepublik Deutschland beruht auf der verfassungsgebenden Gewalt des deutschen Volkes.

Welche Bedeutung hat die Präambel heute?

Die heutige Präambel verbindet historische Erinnerung mit weiterhin aktuellen verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen. Sie dokumentiert die Vollendung der deutschen Einheit, führt die Verfassungsordnung auf die verfassungsgebende Gewalt des deutschen Volkes zurück und bringt die Begrenztheit staatlicher Macht zum Ausdruck.

Zugleich enthält sie mit dem Bekenntnis zu einem vereinten Europa und zum Frieden der Welt Aussagen, die weiterhin praktische verfassungsrechtliche Bedeutung besitzen.

Die Präambel erfüllt damit mehrere Funktionen zugleich: Sie erinnert an die historischen Voraussetzungen des Grundgesetzes, beschreibt das Selbstverständnis der deutschen Verfassungsordnung, formuliert grundlegende Ziele und kann zur Auslegung anderer Verfassungsbestimmungen herangezogen werden.

Sie ist daher weder ein bloß historisches Vorwort noch eine Sammlung unmittelbar einklagbarer Einzelregelungen. Sie ist vielmehr ein besonderer Bestandteil des Grundgesetzes, in dem historische Erfahrungen, grundlegende Wertentscheidungen und zentrale Zielvorstellungen der Verfassung in besonders verdichteter Form zusammengeführt werden.

Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes

Die Aussagen der Präambel werden durch zahlreiche Vorschriften des Grundgesetzes konkretisiert. Besonders eng sind die Zusammenhänge mit der Menschenwürde, der Volkssouveränität, der europäischen Integration, der Friedensorientierung, der Verfassungsänderung und der möglichen Ablösung des Grundgesetzes durch eine neue Verfassung.

  • Art. 1 GG – Menschenwürde, Menschenrechte und Bindung der staatlichen Gewalt
  • Art. 4 GG – Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
  • Art. 20 GG – Demokratie, Volkssouveränität und Staatsstrukturprinzipien
  • Art. 23 GG – Mitwirkung Deutschlands an der Europäischen Union
  • Art. 24 GG – Übertragung von Hoheitsrechten und Systeme kollektiver Sicherheit
  • Art. 26 GG – Verbot friedensstörender Handlungen und Vorbereitung eines Angriffskrieges
  • Art. 79 GG – Änderung des Grundgesetzes und Ewigkeitsgarantie
  • Art. 146 GG – Geltung des Grundgesetzes und mögliche Ablösung durch eine neue Verfassung

Rechtsprechung zur Präambel des Grundgesetzes

Fachartikel und weiterführende Informationen zur Präambel des Grundgesetzes

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