Eingangsformel

(Letzte Aktualisierung: 05.01.2026)

Text der Eingangsformel des Grundgesetzes

Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, daß das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16. bis 22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist.

Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seine Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet.

Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Abs. 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Erläuterungen zu der Eingangsformel von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Einführung: Die Geburtsstunde des Grundgesetzes

Die Eingangsformel des Grundgesetzes ist kein klassischer Artikel, sondern eine einleitende Feststellung. Sie dokumentiert die historischen Umstände seiner Entstehung: Der Parlamentarische Rat hatte das Grundgesetz am 8. Mai 1949 beschlossen. In der darauffolgenden Woche stimmten mehr als zwei Drittel der Länderparlamente dem Entwurf zu. Dies war eine Voraussetzung für seine Geltung gemäß den damaligen rechtlichen Rahmenbedingungen.

Die Rolle des Parlamentarischen Rates

Der Parlamentarische Rat war das verfassunggebende Organ der westdeutschen Länder nach dem Zweiten Weltkrieg. In der Eingangsformel wird festgehalten, dass er – vertreten durch seine Präsidenten – das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet hat. Dies verleiht der Formel nicht nur eine historische, sondern auch eine symbolische Bedeutung.

Keine eigenständige Rechtsnorm

Rechtlich gesehen hat die Eingangsformel keine unmittelbare normative Wirkung. Sie ist keine Vorschrift im Sinne der juristischen Auslegung. Vielmehr dient sie dem Verständnis der Entstehung und Legitimation des Grundgesetzes. Thomas Hummel bringt es auf den Punkt: „Die Eingangsformel erzählt gewissermaßen die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes nach. Eine darüber hinaus gehende rechtliche Bedeutung ist nicht erkennbar.“

Verfassungsrechtlicher Kontext

Obwohl die Eingangsformel keine eigenen Rechtsfolgen entfaltet, ist sie für das verfassungsrechtliche Selbstverständnis nicht ganz ohne Bedeutung. Sie erinnert daran, dass das Grundgesetz zunächst als „Provisorium“ gedacht war – eine Übergangsverfassung bis zur Wiedervereinigung Deutschlands. Erst mit der deutschen Einheit wurde das Grundgesetz zur dauerhaften Verfassung des gesamten deutschen Volkes (vgl. Präambel n.F.).

Rechtsprechung zur Eingangsformel des Grundgesetzes

Fachartikel zur Eingangsformel des Grundgesetzes

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