Kommentiert von Rechtsanwalt Thomas Hummel · Letzte Aktualisierung: 23.08.2026
Eingangsformel des Grundgesetzes – Entstehung, Verkündung und Bedeutung
Wortlaut der Eingangsformel des Grundgesetzes
Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, daß das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16. bis 22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist.
Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seine Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet.
Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Abs. 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die Eingangsformel des Grundgesetzes kurz erklärt
Die Eingangsformel dokumentiert, wie das Grundgesetz 1949 angenommen, ausgefertigt, verkündet und veröffentlicht wurde. Sie hält fest, dass der Parlamentarische Rat das Grundgesetz am 8. Mai 1949 beschlossen hatte und anschließend mehr als zwei Drittel der beteiligten Landesparlamente zustimmten. Am 23. Mai 1949 stellte der Parlamentarische Rat diese Annahme fest, fertigte das Grundgesetz aus und verkündete es.
Die Eingangsformel ist von der Präambel und den einzelnen Artikeln des Grundgesetzes zu unterscheiden. Sie enthält in erster Linie eine historische und rechtliche Dokumentation des Zustandekommens des Grundgesetzes und begründet keine eigenständigen materiellen Rechte oder Pflichten.
Erläuterungen zur Eingangsformel des Grundgesetzes
Was ist die Eingangsformel des Grundgesetzes?
Die Eingangsformel steht unmittelbar vor der Präambel und den einzelnen Artikeln des Grundgesetzes. Sie beschreibt die letzten Schritte des verfassunggebenden Verfahrens im Mai 1949: den Beschluss des Grundgesetzes durch den Parlamentarischen Rat, die Annahme durch die Landesparlamente, die Feststellung dieser Annahme sowie Ausfertigung, Verkündung und Veröffentlichung.
Sie gehört damit zum historischen Verkündungstext des Grundgesetzes. Anders als die Präambel enthält sie jedoch keine grundlegenden Wertentscheidungen oder Aussagen über Ziele und Selbstverständnis der Verfassungsordnung.
Was ist der Unterschied zwischen Eingangsformel und Präambel?
Eingangsformel und Präambel stehen zwar unmittelbar hintereinander, erfüllen aber unterschiedliche Funktionen.
Die Eingangsformel dokumentiert vor allem das Verfahren, durch das das Grundgesetz 1949 zustande kam. Sie nennt konkrete Daten und Vorgänge: den Beschluss des Parlamentarischen Rates, die Zustimmung der Landesparlamente sowie die Ausfertigung, Verkündung und Veröffentlichung.
Die Präambel des Grundgesetzes enthält dagegen grundlegende Aussagen über den Ursprung und die Ziele der Verfassungsordnung. Sie spricht insbesondere von der verfassungsgebenden Gewalt des deutschen Volkes, der Verantwortung vor Gott und den Menschen, der europäischen Einigung, dem Frieden sowie seit 1990 von der vollendeten Einheit und Freiheit Deutschlands.
Die Präambel besitzt deshalb auch Bedeutung für die Auslegung des Grundgesetzes. Die Eingangsformel hat demgegenüber in erster Linie dokumentarischen Charakter.
Warum nennt die Eingangsformel den 8. Mai 1949?
Am 8. Mai 1949 nahm der Parlamentarische Rat nach monatelangen Beratungen den Entwurf des Grundgesetzes in seiner dritten Lesung an. Die Abstimmung endete mit 53 Ja-Stimmen und 12 Nein-Stimmen.
Damit war die Arbeit am Verfassungstext im Parlamentarischen Rat im Wesentlichen abgeschlossen. Das Grundgesetz konnte jedoch noch nicht unmittelbar in Kraft treten. Zunächst mussten weitere Voraussetzungen erfüllt werden, insbesondere die Genehmigung durch die westlichen Militärgouverneure und die nach Art. 144 Abs. 1 GG erforderliche Annahme durch die Landesparlamente.
Welche Rolle spielten die westlichen Alliierten?
Die Entstehung des Grundgesetzes fand unter den besonderen Bedingungen der alliierten Besatzung Deutschlands statt. Die drei westlichen Militärgouverneure hatten den westdeutschen Ministerpräsidenten 1948 mit den sogenannten Frankfurter Dokumenten den Anstoß zur Schaffung einer neuen staatlichen Ordnung gegeben und Rahmenbedingungen für die Verfassungsgebung formuliert.
Nach dem Beschluss des Parlamentarischen Rates vom 8. Mai 1949 genehmigten die Militärgouverneure der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs und Frankreichs das Grundgesetz am 12. Mai 1949.
Diese Genehmigung wird in der Eingangsformel selbst nicht erwähnt. Sie gehört jedoch zum historischen Entstehungszusammenhang des Grundgesetzes.
Warum mussten die Landesparlamente dem Grundgesetz zustimmen?
Die erforderliche Annahme durch die Länder war im Grundgesetz selbst vorgesehen. Nach Art. 144 Abs. 1 GG bedurfte das Grundgesetz der Annahme durch die Volksvertretungen von zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es zunächst gelten sollte.
Die Mitglieder des Parlamentarischen Rates hatten den Verfassungstext zwar ausgearbeitet und beschlossen. Für sein Inkrafttreten genügte dieser Beschluss allein jedoch nicht. Zusätzlich musste die erforderliche Mehrheit der Landesparlamente zustimmen.
Die Eingangsformel dokumentiert ausdrücklich, dass diese Voraussetzung erfüllt worden war.
Welche Länder stimmten dem Grundgesetz zu?
Dem Grundgesetz stimmten die Landesparlamente von Baden, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern zu.
Bayern war das einzige der elf beteiligten westdeutschen Länder, dessen Landtag das Grundgesetz ablehnte. Damit hatten zehn von elf Landesparlamenten zugestimmt und die von Art. 144 Abs. 1 GG verlangte Zweidrittelmehrheit deutlich überschritten.
Warum lehnte Bayern das Grundgesetz ab?
Der Bayerische Landtag lehnte das Grundgesetz in seiner Sitzung vom 19./20. Mai 1949 mit 101 gegen 63 Stimmen bei neun Enthaltungen ab. Ausschlaggebend waren vor allem föderalistische Bedenken. Die Mehrheit hielt die Stellung der Länder innerhalb der vorgesehenen Bundesordnung für nicht stark genug.
Die Ablehnung richtete sich jedoch nicht gegen die demokratische Grundordnung des Grundgesetzes. Gleichzeitig beschloss der Bayerische Landtag, dass die Rechtsverbindlichkeit des Grundgesetzes auch für Bayern anerkannt werde, wenn die nach Art. 144 GG erforderliche Zustimmung von zwei Dritteln der Länder zustande komme.
Da diese Voraussetzung erfüllt wurde, galt das Grundgesetz von Anfang an auch in Bayern.
Was bedeutet „mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder“?
Die Formulierung nimmt unmittelbar auf die Voraussetzung des Art. 144 Abs. 1 GG Bezug. Danach war die Annahme durch die Volksvertretungen von zwei Dritteln der Länder erforderlich, in denen das Grundgesetz zunächst gelten sollte.
Tatsächlich stimmten zehn von elf beteiligten Landesparlamenten zu. Die notwendige Mehrheit wurde damit nicht nur erreicht, sondern deutlich überschritten.
Die Eingangsformel hält diese Tatsache fest, weil sie Voraussetzung für die anschließende Feststellung der Annahme, Ausfertigung und Verkündung des Grundgesetzes war.
Warum entschied nicht das gesamte deutsche Volk unmittelbar über das Grundgesetz?
Über das Grundgesetz fand 1949 keine Volksabstimmung statt. Seine Annahme erfolgte nach Art. 144 GG durch die Landesparlamente.
Dies hing auch mit dem bewusst vorläufigen Charakter der damaligen westdeutschen Staatsgründung zusammen. Die politischen Akteure wollten keine endgültige gesamtdeutsche Verfassung schaffen, während ein erheblicher Teil der Deutschen in der sowjetischen Besatzungszone und in Berlin an einer solchen Entscheidung nicht gleichberechtigt mitwirken konnte.
Die demokratische Legitimation erfolgte deshalb mittelbar: Die Mitglieder des Parlamentarischen Rates waren von den demokratisch gewählten Landesparlamenten bestimmt worden; anschließend entschieden die Landesparlamente selbst über die Annahme des Grundgesetzes.
Was stellte der Parlamentarische Rat am 23. Mai 1949 fest?
Der Parlamentarische Rat stellte in seiner öffentlichen Sitzung vom 23. Mai 1949 fest, dass die nach Art. 144 Abs. 1 GG erforderliche Zustimmung der Länder erreicht worden war.
Diese Aufgabe ergab sich ausdrücklich aus Art. 145 Abs. 1 GG. Danach hatte der Parlamentarische Rat in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme des Grundgesetzes festzustellen, es auszufertigen und zu verkünden.
Die erste Aussage der Eingangsformel dokumentiert somit die Erfüllung einer ausdrücklich im Grundgesetz selbst vorgesehenen Voraussetzung.
Was bedeutet die Ausfertigung des Grundgesetzes?
Mit der Ausfertigung wurde der beschlossene und angenommene Verfassungstext abschließend festgestellt und durch die hierzu berufenen Personen unterzeichnet.
Das Grundgesetz wurde am 23. Mai 1949 von Konrad Adenauer als Präsident des Parlamentarischen Rates sowie von den Vizepräsidenten Adolph Schönfelder und Hermann Schäfer unterzeichnet.
Die Ausfertigung bestätigte damit die maßgebliche Textfassung des Grundgesetzes und war Teil des in Art. 145 Abs. 1 GG vorgesehenen Abschlusses des Verfassungsverfahrens.
Was bedeutet die Verkündung des Grundgesetzes?
Die Verkündung ist die förmliche Bekanntgabe einer Rechtsnorm in der hierfür vorgesehenen Weise. Art. 145 Abs. 1 GG wies dem Parlamentarischen Rat ausdrücklich die Aufgabe zu, das Grundgesetz nach Feststellung seiner Annahme auszufertigen und zu verkünden.
Die feierliche Verkündung erfolgte am 23. Mai 1949 in Bonn in der letzten Sitzung des Parlamentarischen Rates. Der 23. Mai wird deshalb als Geburtstag des Grundgesetzes und zugleich als Gründungsdatum der Bundesrepublik Deutschland angesehen.
Warum verweist die Eingangsformel auf Art. 145 Abs. 3 GG?
Der letzte Satz der Eingangsformel lautet: „Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Abs. 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.“
Art. 145 Abs. 3 GG schreibt ausdrücklich vor, dass das Grundgesetz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen ist. Die Eingangsformel dokumentiert die Durchführung dieser Veröffentlichung.
Das Grundgesetz erschien auf Seite 1 der ersten Ausgabe des Bundesgesetzblattes vom 23. Mai 1949. Die Eingangsformel stand dabei unmittelbar vor der damaligen Präambel und den einzelnen Artikeln.
Wann trat das Grundgesetz in Kraft?
Das Grundgesetz trat nicht bereits mit seinem Beschluss am 8. Mai 1949 und auch nicht mit der Zustimmung der Landesparlamente in Kraft.
Maßgeblich ist Art. 145 Abs. 2 GG. Danach trat das Grundgesetz „mit Ablauf des Tages der Verkündung“ in Kraft. Da die Verkündung am 23. Mai 1949 erfolgte, galt das Grundgesetz ab dem Beginn des 24. Mai 1949.
Der 23. Mai 1949 ist dennoch das für die deutsche Verfassungsgeschichte maßgebliche Datum, weil an diesem Tag das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet wurde.
Warum steht in der Eingangsformel noch „daß“ statt „dass“?
Der amtliche Text der Eingangsformel verwendet weiterhin die historische Schreibweise „daß“. Ebenso findet sich dort die Formulierung „Zweidritteln“.
Das liegt daran, dass die Eingangsformel den 1949 verkündeten historischen Text wiedergibt. Spätere Änderungen der deutschen Rechtschreibung führen nicht automatisch zu einer Änderung des Wortlauts bestehender Gesetze oder der historischen Verkündungsformel des Grundgesetzes.
Bei der Wiedergabe des amtlichen Wortlauts ist deshalb die ursprüngliche Schreibweise beizubehalten.
Hat die Eingangsformel selbst rechtliche Bedeutung?
Die Eingangsformel enthält keine eigenständigen materiellen Ge- oder Verbote und verleiht weder Bürgern noch Staatsorganen besondere Rechte oder Pflichten. Ihre wesentliche Funktion liegt in der Dokumentation des Zustandekommens und der Verkündung des Grundgesetzes.
Rechtlich bedeutsam ist der von ihr beschriebene Vorgang allerdings durchaus. Die Annahme durch die erforderliche Zahl von Landesparlamenten, die Feststellung dieser Annahme sowie Ausfertigung, Verkündung und Veröffentlichung waren Bestandteile des für das Inkrafttreten des Grundgesetzes vorgesehenen Verfahrens.
Es ist deshalb präziser, der Eingangsformel selbst keine eigenständige materielle Normwirkung zuzuschreiben, als ihr jegliche rechtliche Bedeutung abzusprechen.
Kann die Eingangsformel zur Auslegung des Grundgesetzes herangezogen werden?
Für die Auslegung einzelner Vorschriften des Grundgesetzes besitzt die Eingangsformel nur geringe eigenständige Bedeutung. Anders als die Präambel enthält sie keine grundlegenden verfassungsrechtlichen Ziel- oder Wertentscheidungen.
Sie kann jedoch als authentisches Dokument des Entstehungs- und Inkraftsetzungsverfahrens herangezogen werden. Für Fragen nach der Entstehung, Annahme und Verkündung des Grundgesetzes besitzt sie daher erheblichen historischen und dokumentarischen Wert.
Für die materielle Auslegung des Grundgesetzes sind dagegen insbesondere sein Wortlaut, seine Systematik, seine Entstehungsgeschichte, sein Sinn und Zweck sowie die verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen einschließlich der Präambel maßgeblich.
Ist die Eingangsformel heute noch gültig?
Die Eingangsformel wird auch heute als Bestandteil des amtlich veröffentlichten Textes des Grundgesetzes wiedergegeben. Sie beschreibt jedoch ein abgeschlossenes historisches Ereignis aus dem Jahr 1949.
Ihre Aussagen über Beschluss, Annahme, Ausfertigung und Verkündung verändern sich deshalb nicht durch spätere Änderungen des Grundgesetzes oder durch die deutsche Wiedervereinigung.
Insbesondere muss die Eingangsformel nicht an die seit 1990 bestehende gesamtdeutsche Verfassungslage angepasst werden. Anders verhält es sich mit der Präambel, die im Zusammenhang mit der deutschen Einheit neu gefasst wurde.
Welche Bedeutung hat die Eingangsformel für die Legitimation des Grundgesetzes?
Die Eingangsformel dokumentiert einen wesentlichen Teil des demokratischen Annahmeverfahrens des Grundgesetzes. Sie hält fest, dass nicht allein der Parlamentarische Rat über die neue Verfassungsordnung entschied, sondern dass auch die demokratisch gewählten Volksvertretungen der Länder zustimmen mussten.
Die Legitimation des Grundgesetzes lässt sich allerdings nicht allein aus der Eingangsformel ableiten. Für das verfassungsrechtliche Selbstverständnis ist insbesondere die Präambel von Bedeutung. Sie führt das Grundgesetz auf die verfassungsgebende Gewalt des deutschen Volkes zurück.
Die Eingangsformel dokumentiert somit das konkrete Verfahren des Jahres 1949, während die Präambel die verfassungstheoretische Grundlage der Verfassungsordnung formuliert.
Welche Bedeutung hatte die Eingangsformel nach der deutschen Wiedervereinigung?
Die deutsche Einheit vom 3. Oktober 1990 änderte nichts an der Eingangsformel. Sie blieb als Dokument des ursprünglichen Zustandekommens des Grundgesetzes unverändert bestehen.
Geändert wurde dagegen die Präambel. Sie stellt seit 1990 fest, dass die Deutschen in den dort genannten Ländern in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet haben und das Grundgesetz damit für das gesamte deutsche Volk gilt.
Die Eingangsformel beschreibt deshalb weiterhin die Entstehung der westdeutschen Verfassungsordnung von 1949, während die heutige Präambel zugleich die gesamtdeutsche Verfassungslage seit 1990 zum Ausdruck bringt.
Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Grundgesetzes
Die Eingangsformel steht vor allem mit den Übergangs- und Schlussbestimmungen in Zusammenhang, die das Verfahren der Annahme, Verkündung und des Inkrafttretens des Grundgesetzes regelten. Von besonderer Bedeutung sind Art. 144 und Art. 145 GG. Für das Verhältnis zwischen der ursprünglichen Übergangsordnung und der heutigen gesamtdeutschen Verfassung ist außerdem Art. 146 GG von Bedeutung.
- Präambel des Grundgesetzes – Verfassungsgebende Gewalt und Geltung für das gesamte deutsche Volk
- Art. 144 GG – Annahme des Grundgesetzes durch die Volksvertretungen der Länder
- Art. 145 GG – Feststellung der Annahme, Ausfertigung, Verkündung und Inkrafttreten
- Art. 146 GG – Geltung des Grundgesetzes und mögliche Ablösung durch eine neue Verfassung
Rechtsprechung zur Eingangsformel des Grundgesetzes
Eine eigenständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts speziell zur rechtlichen Bedeutung der Eingangsformel spielt praktisch keine Rolle. Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Entstehung, Legitimation und gesamtdeutschen Entwicklung des Grundgesetzes knüpft vor allem an die Präambel sowie an die einschlägigen Vorschriften des Grundgesetzes an. Eine Rechtsprechungsliste nur aufgrund beiläufiger Erwähnungen der Eingangsformel würde daher keinen zusätzlichen Erkenntniswert bieten.
Fachartikel und Quellen zur Eingangsformel des Grundgesetzes
- Bundesgesetzblatt Nr. 1 vom 23.05.1949 – ursprüngliche Verkündung des Grundgesetzes mit Eingangsformel
- Deutscher Bundestag: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland mit Eingangsformel und Präambel
- Bundeszentrale für politische Bildung: Von den Londoner Empfehlungen zum Grundgesetz – Beschluss, Zustimmung der Länder und Inkrafttreten
- Bundeszentrale für politische Bildung: 75 Jahre Grundgesetz – Entstehung und Verkündung am 23. Mai 1949
- Bundesarchiv: Historische Dokumentation der Unterzeichnung und Verkündung des Grundgesetzes am 23. Mai 1949