Artikel 120 GG

(Letzte Aktualisierung: 05.01.2026)

Text von Artikel 120 des Grundgesetzes

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung durch Bundesgesetz.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Aufwendungen, die zur Durchführung von Vorschriften des Artikels 59a notwendig werden.

Erläuterungen zu Art. 120 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Historischer Hintergrund

Artikel 120 GG war in der Nachkriegszeit von zentraler Bedeutung. Der Zweite Weltkrieg hatte enorme finanzielle Verpflichtungen hinterlassen, die in den ersten Jahren der Bundesrepublik teilweise bis zu 10 % des Staatshaushalts ausmachten. Der Verfassungsartikel regelte deshalb, dass der Bund – und nicht etwa die Länder – die sogenannten Kriegsfolgelasten übernimmt.

Kriegsfolgelasten: Ein unbestimmter Rechtsbegriff

Die „Kriegsfolgelasten“ sind ein juristisch nicht abschließend definierter Begriff. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der durch einfaches Bundesgesetz näher ausgestaltet werden kann. Gemeint sind damit Kosten, die ausschließlich durch die Geschehnisse des Zweiten Weltkriegs verursacht wurden.

Was zählt als Kriegsfolgelast?

Zu den typischen Kriegsfolgelasten, die der Bund gemäß Art. 120 GG zu tragen hat, gehören unter anderem:

– Räumung und Entschärfung von Kampfmitteln (z. B. Blindgänger),
– Versorgung und Eingliederung von Vertriebenen,
– Wiedergutmachungsleistungen (etwa an Opfer nationalsozialistischer Verfolgung),
– Versorgung von Kriegsinvaliden und Hinterbliebenen,
– Pflege von Kriegsgräbern.

Ein besonders genannter Fall sind die sogenannten Besatzungskosten. Diese betrafen ausschließlich die Aufwendungen für die stationierten alliierten Truppen in Deutschland – nach dem Ende der Besatzungszeit im Jahr 1955 sind diese praktisch entfallen.

Was gehört nicht dazu?

Nicht unter den Begriff der Kriegsfolgelasten fallen zum Beispiel:

– Wiedergutmachung für NS-Unrecht, das nicht unmittelbar kriegsbedingt ist (z. B. Holocaust außerhalb militärischer Zusammenhänge),
– Lasten aus der DDR-Vergangenheit oder dem Einigungsvertrag,
– Unterstützungsleistungen für Deutsche im Ausland,
– Kosten der Wiedervereinigung,
– Aufwendungen für heute in Deutschland stationierte NATO-Truppen oder andere ausländische Streitkräfte.

Relevanz heute

In der heutigen Zeit hat Art. 120 GG nur noch eine geringe praktische Bedeutung. Die meisten direkten Kriegsfolgelasten sind abgewickelt oder in speziellen Ausführungsgesetzen geregelt. Dennoch bleibt die Vorschrift ein Ausdruck der historischen Verantwortung des Bundes und eine Grundlage für bestehende Entschädigungs- und Versorgungsleistungen.

Rechtsprechung zu Art. 120 GG

Fachartikel zu Art. 120 GG

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