Artikel 34 GG

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(Letzte Aktualisierung: 29.12.2025)

Text von Artikel 34 des Grundgesetzes

(1) Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.
(2) Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten.
(3) Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden. :contentReference[oaicite:0]{index=0}

Erläuterungen zu Art. 34 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Grundidee der Staatshaftung

Artikel 34 des Grundgesetzes regelt die sogenannte Amtshaftung: Wenn jemand, der in Ausübung eines öffentlichen Amtes handelt, bei einem Dritten eine Amtspflicht verletzt, dann haftet nicht dieser einzelne Amtsträger persönlich, sondern in der Regel der Staat oder die Körperschaft, für die er arbeitet. :contentReference[oaicite:1]{index=1}

Damit unterscheidet sich Art. 34 GG bewusst von der Regelung in § 839 BGB, die eigentlich den Beamten selbst haftbar macht. Nach Art. 34 GG wird diese persönliche Haftung des Amtsträgers zugunsten einer Haftung des Staates bzw. der öffentlichen Körperschaft übergeleitet – was für den Bürger praktisch oft vorteilhafter ist, weil der Staat als Gegenpart solventer und leichter zu erreichen ist als eine einzelne Amtsperson. :contentReference[oaicite:2]{index=2}

Was bedeutet „Amtspflichtverletzung“?

Eine Amtspflicht ist eine Pflicht, die einem Amtsträger im Rahmen seiner öffentlichen Aufgaben gegenüber Dritten zukommt. Das kann z. B. die korrekte Bearbeitung eines Antrags, die rechtzeitige Mitteilung einer Entscheidung oder die Einhaltung verfassungs‑ und gesetzmäßiger Vorgaben sein. Wird diese Pflicht verletzt und entsteht dadurch ein Schaden, kann ein Amtshaftungsanspruch bestehen. :contentReference[oaicite:3]{index=3}

Wichtig ist: Es reicht nicht jeder Fehler. Die Amtspflichtverletzung muss schuldhaft – also vorsätzlich oder fahrlässig – geschehen sein. Der grundsätzliche Anspruch richtet sich gegen den Staat oder die Körperschaft, nicht gegen den einzelnen Bediensteten. :contentReference[oaicite:4]{index=4}

Rückgriff und persönliche Haftung

Art. 34 GG schließt nicht aus, dass ein Amtsträger bei besonders schwerem Fehlverhalten persönlich in Anspruch genommen werden kann. Wenn der Amtsträger vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, behält sich der Staat den Rückgriff gegen diese Person vor (§ 34 Satz 2 GG). :contentReference[oaicite:5]{index=5}

Das bedeutet: Zunächst haftet der Staat für den Schaden des Geschädigten. Unter engen Voraussetzungen kann der Staat später aber verlangen, dass der Amtsträger ihm den gezahlten Betrag zurückerstattet. Dies ist allerdings die Ausnahme, nicht die Regel. :contentReference[oaicite:6]{index=6}

Ordentlicher Rechtsweg und Rechtschutz

Art. 34 Satz 3 GG stellt klar, dass der Geschädigte seine Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend machen kann. Ein Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ist verfassungsrechtlich nicht zulässig. :contentReference[oaicite:7]{index=7}

Das bedeutet: Wenn ein Schaden durch eine Amtspflichtverletzung entstanden ist, kann sich der Geschädigte an die Zivilgerichte wenden. In der Praxis muss meist zunächst ein Feststellungsurteil eingeholt werden (z. B. durch ein verwaltungsgerichtliches Vorverfahren), bevor Schadensersatzansprüche vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden. :contentReference[oaicite:8]{index=8}

Warum ist diese Regelung „sachgerecht“?

Dein Hinweis, dass der Staat als Haftungspartner für den Bürger oft sicherer ist als ein einzelner Beamter, trifft den Kern. Gerade bei hoheitlichen Entscheidungen kann ein Amtsträger nicht immer selbst den Schaden „wieder gutmachen“, z. B. weil er den vorherigen Zustand nicht wieder herstellen kann. Die Überleitung der Haftung auf den Staat macht den Rechtsschutz für den Einzelnen praktikabler und verlässlicher, ohne die Verantwortung des Handelns der öffentlichen Hand auszublenden. :contentReference[oaicite:9]{index=9}

Rechtsprechung zu Art. 34 GG

Fachartikel zu Art. 34 GG


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