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(Letzte Aktualisierung: 28.12.2025)
Text von Artikel 29 des Grundgesetzes
(1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, daß die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.
(2) Für die in Absatz 1 genannte Neugliederung des Bundesgebietes bedarf es der Zustimmung der betroffenen Landesparlamente und eines Volksentscheides in den Gebieten, die neu gebildet oder neu umgruppiert werden sollen.
(3) Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt.
(4) Mehrheit im Volksentscheid ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt.
(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagene Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird.
(6) Über das Nähere des Verfahrens, insbesondere das Volksbegehren, den Volksentscheid und die Volksbefragung, bestimmt ein Bundesgesetz.
(7) Für Änderungen der Landesgrenzen, die weniger als 50 000 Einwohner betreffen, kann ein Staatsvertrag oder ein Bundesgesetz ohne Volksentscheid genügen.
Erläuterungen zu Art. 29 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel
Worum geht es in Art. 29 GG?
Artikel 29 des Grundgesetzes regelt die Neugliederung des Bundesgebietes, also wie die Bundesländer territorial verändert werden können. Das Grundgesetz sieht vor, dass eine solche Neuordnung nicht beliebig erfolgen darf, sondern bestimmte verfassungsrechtliche Bedingungen erfüllen muss. Das dient dem Schutz der föderalen Struktur Deutschlands und gewährleistet, dass Aufgaben wirksam erfüllt werden können.
Föderale Ordnung und Zweck
Ziel von Absatz 1 ist es, sicherzustellen, dass die Bundesländer nach ihrer Größe und Leistungsfähigkeit effektiv handlungsfähig sind. Es sollen nicht nur administrative Kriterien, sondern auch landschaftliche, historische und wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden. So wird verhindert, dass willkürliche Gebietsänderungen stattfinden.
Direkte Demokratie als Kernprinzip
Art. 29 GG ist die einzige Bestimmung im Grundgesetz, die bundesweite Volksentscheide vorsieht. Ein Volksentscheid ist hier nicht optional, sondern Voraussetzung für die Bildung neuer oder anders zugeschnittener Länder – jedenfalls für größere Änderungen. Das bedeutet, die betroffene Bevölkerung muss direkt über die Änderung abstimmen. Diese Volksentscheide sind eng geregelt und unterscheiden zwischen verschiedenen Formen direkter Demokratie: Volksbegehren, Volksbefragung und Volksentscheid.
Wie kommt ein Volksentscheid zustande?
Damit ein Volksentscheid gültig ist, müssen mehrere Hürden genommen werden: Die Landesparlamente der betroffenen Gebiete müssen zustimmen, und in den betroffenen Gebieten muss eine Mehrheit für die Neugliederung stimmen. Zudem muss diese Mehrheit eine gewisse Mindestbeteiligung erreichen (in der Regel mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Bürger).
Ausnahme für kleine Gebietsänderungen
Für kleinere Änderungen der Landesgrenzen – solche, die weniger als 50 000 Einwohner betreffen – sieht das Grundgesetz eine erleichterte Regelung vor: Sie können auch durch einen Staatsvertrag zwischen den Ländern oder durch ein Bundesgesetz erfolgen, ohne Volksentscheid. Dies dient der praktischen Handhabbarkeit kleinerer Grenzanpassungen und verhindert, dass z. B. bei jeder kleineren Maßnahme ein aufwändiger Volksentscheid notwendig wird.
Bundesgesetzliche Durchführungsregelungen
Absatz 6 überträgt die Details des Verfahrens an ein Bundesgesetz. Dieses regelt, wie Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksentscheide konkret organisiert werden – zum Beispiel, wer stimmberechtigt ist und wie lange Fristen laufen.
Rechtsprechung zu Art. 29 GG
Fachartikel zu Art. 29 GG
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