Artikel 39 GG

(Letzte Aktualisierung: 05.01.2026)

Text von Artikel 39 des Grundgesetzes

(1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Die Wahl findet frühestens 46, spätestens 48 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.

(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.

(3) Der Bundestag bestimmt den Schluss und die Wiederaufnahme seiner Sitzungen.

Erläuterungen zu Art. 39 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Wahlperiode und Neuwahl

Für den Bundestag gilt noch immer eine vierjährige Amtsperiode.
Für den Bundestag gilt noch immer eine vierjährige Amtsperiode.
Artikel 39 Absatz 1 Grundgesetz legt fest, dass der Deutsche Bundestag eine Legislaturperiode von vier Jahren hat. Die Neuwahl kann frühestens zwei Monate vor Ablauf der regulären Amtszeit stattfinden, muss also in einem engen zeitlichen Rahmen erfolgen. Dies gewährleistet eine kontinuierliche parlamentarische Arbeit und vermeidet übermäßige Verzögerungen oder verfrühte Wahltermine.

Kommt es jedoch zur Auflösung des Bundestags – etwa durch einen gescheiterten Vertrauensantrag des Bundeskanzlers gemäß Art. 68 GG –, so muss innerhalb von 60 Tagen neu gewählt werden. Diese Frist garantiert, dass das demokratische Prinzip einer kontinuierlich legitimierten Volksvertretung schnellstmöglich wiederhergestellt wird. Das Bundeswahlgesetz trägt diesen Vorgaben Rechnung, insbesondere bei den Fristen zur Einreichung von Wahlvorschlägen und der Durchführung von Aufstellungsversammlungen.

Konstituierung nach der Wahl

Gemäß Absatz 2 muss der neu gewählte Bundestag spätestens 30 Tage nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammentreten. In der Praxis findet diese konstituierende Sitzung üblicherweise deutlich früher statt. Mit dem Zusammentritt des neuen Parlaments endet zugleich das Mandat des alten Bundestags (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 GG).

Sitzungsleitung und Selbstorganisation

Absatz 3 betont die parlamentarische Selbstständigkeit. Der Bundestag bestimmt selbst über Beginn, Ende und Wiederaufnahme seiner Sitzungsperioden. Die konkrete Organisation übernimmt dabei der Bundestagspräsident – etwa durch Einberufung der Sitzungen im Benehmen mit dem Ältestenrat. Dies unterstreicht die Autonomie des Parlaments gegenüber der Exekutive.

Rechtsprechung zu Art. 39 GG

Fachartikel zu Art. 39 GG

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