(Letzte Aktualisierung: 05.01.2026)
Text von Artikel 146 des Grundgesetzes
(1) Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Erläuterungen zu Art. 146 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel
Ein besonderes Ende für das Grundgesetz
Artikel 146 Grundgesetz beschreibt eine Möglichkeit, wie das Grundgesetz durch eine neue Verfassung abgelöst werden kann. Diese Bestimmung bestätigt im Grunde eine verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeit: Jede Verfassung kann durch eine neue ersetzt werden – vorausgesetzt, dass dies auf eine verfassungsgemäße Weise geschieht.
Hintergrund: Provisorium mit Ziel „gesamtdeutsche Verfassung“
Als das Grundgesetz 1949 verabschiedet wurde, war Deutschland geteilt. Die damaligen Verfasser verstanden das Grundgesetz ausdrücklich als eine Übergangslösung. Ziel war es, bei einer zukünftigen Wiedervereinigung Deutschlands eine neue, gesamtdeutsche Verfassung zu erarbeiten, die dann das Grundgesetz ersetzen sollte. Deshalb wurde Art. 146 GG eingefügt, um offen zu lassen, dass das Grundgesetz nicht das „letzte Wort“ in der Verfassungsgeschichte Deutschlands sein müsse.
Freiheit der Entscheidung – Schutz vor Diktaten
Besonders wichtig ist die Formulierung, dass eine neue Verfassung „von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen“ sein muss. Damit wird deutlich: Eine neue Verfassung kann nicht einfach von oben diktiert oder unter Zwang eingeführt werden. Nur ein demokratischer, offener Prozess, in dem das Volk souverän entscheidet, erfüllt die Anforderungen dieses Artikels.
Wie käme eine neue Verfassung zustande?
Das Grundgesetz selbst sagt nicht, auf welchem Weg eine neue Verfassung entstehen soll. Ob dies durch eine verfassungsgebende Versammlung, durch ein vom Bundestag beschlossenes Verfahren oder auf andere Weise geschieht, bleibt offen. Klar ist nur: Am Ende muss das Volk zustimmen – etwa durch einen Volksentscheid. Auch zu den Inhalten der möglichen neuen Verfassung äußert sich Art. 146 GG nicht. Alles wäre offen – von der Staatsstruktur über Grundrechte bis hin zu organisatorischen Fragen.
Heutige Relevanz: Symbolischer Charakter
Nach der Wiedervereinigung 1990 wurde die Geltung des Grundgesetzes auf ganz Deutschland ausgedehnt. Damit hat sich der ursprüngliche Anlass für Art. 146 GG – die Teilung Deutschlands – erledigt. Dennoch blieb die Vorschrift im Grundgesetz bestehen. Heute hat sie vor allem symbolischen Charakter: Sie betont, dass jede Verfassung ihre Geltung durch das Volk erhält – und dass auch das Grundgesetz nicht ewig gelten muss, wenn das Volk etwas anderes beschließt.