Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes lautet:
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Nun wurden Stimmen laut, dass der Begriff der Rasse gestrichen oder jedenfalls ersetzt werden sollte, da er sachlich falsch sei.
Biologisch mag dies tatsächlich so sein. Die Unterschiede zwischen Menschen unterschiedlicher Herkunft sind bei Weitem nicht so ausgeprägt wie dies bspw. bei vielen Tierarten der Fall ist.
Dabei wird jedoch übersehen, dass der juristische Begriff der Rasse nicht identisch mit dem biologischen sein muss. Was „Rasse“ im Verfassungsrecht bedeutet, lässt sich über die Fachliteratur ohne Weiteres feststellen. Unter die Rasse werden unveränderliche, vererbliche Gruppenmerkmale von Menschen hinsichtlich ihres äußeren Erscheinungsbilds gefasst. Eine von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbotene rassistische Diskriminierung ist in erster Linie eine solche, die an Hautfarbe und Gesichtszüge anknüpft.
Der Begriff führt also dazu, dass es dem Staat verboten ist, Menschen aufgrund ihres Aussehens zu benachteiligen. Das Grundgesetz maßt sich aber nicht an, festzustellen, dass es eine biologische Rasse auch tatsächlich gibt.
Streicht man den Begriff der Rasse nun, führt dies dazu, dass rassistische Diskriminierung fortan erlaubt ist – ein kaum wünschenswertes Ergebnis. Ersetzt man den Begriff durch einen anderen, der als politisch oder biologisch korrekter empfunden wird, dann stellt sich die Frage, ob dieser neue Begriff auch mit dem alten identisch ist. Insgesamt würde dann eine Unsicherheit entstehen, die keinerlei Vorteile mit sich brächte.