Artikel 30 GG

(Letzte Aktualisierung: 28.12.2025)

Text von Artikel 30 des Grundgesetzes

(1) Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

Erläuterungen zu Art. 30 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Die Grundregel des deutschen Bundesstaats

Artikel 30 des Grundgesetzes enthält eine der zentralen Regeln für das föderale System der Bundesrepublik Deutschland: Grundsätzlich sind die Länder zuständig. Nur wenn das Grundgesetz dem Bund ausdrücklich eine Aufgabe zuweist, darf dieser tätig werden. Diese Regelung nennt man das formelle Subsidiaritätsprinzip.

Bundeskompetenzen als Ausnahme

Das bedeutet: Nicht der Bund darf sich Zuständigkeiten einfach nehmen, sondern er braucht dafür eine Ermächtigung im Grundgesetz. Der Vorrang der Länder ist also nicht nur ein politisches Ziel, sondern eine bindende Vorgabe des Verfassungsrechts. Anders gesagt: Der Bund darf nur tätig werden, wenn und soweit das Grundgesetz dies erlaubt.

Wiederholung in der Gesetzgebung: Art. 70 GG

Für den Bereich der Gesetzgebung wird das Prinzip in Art. 70 Abs. 1 GG nochmals wiederholt. Auch hier gilt: Die Länder sind gesetzgebungszuständig, sofern das Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Diese Wiederholung zeigt, wie wichtig dem Verfassungsgeber dieses föderale Prinzip war.

Praktische Bedeutung: Verwaltung und Vollzug

In der Praxis zeigt sich die Bedeutung von Art. 30 GG vor allem im Verwaltungsrecht. Selbst bei Bundesgesetzen führen oft die Länder die Gesetze aus – entweder als eigene Angelegenheit oder im Auftrag des Bundes. Das Verwaltungsföderalismus-Prinzip ist ein besonderer Ausdruck der Länderhoheit.

Grenzen und Öffnungsklauseln

Artikel 30 GG enthält allerdings eine wichtige Einschränkung: Er gilt nur „soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt“. Das heißt, es gibt zahlreiche Ausnahmefälle, in denen das Grundgesetz dem Bund Aufgaben überträgt – z. B. in der Verteidigung, bei der Bundespolizei oder im Zollwesen.

Verfassungsrechtliche Bedeutung

Art. 30 GG ist nicht nur eine Zuständigkeitsnorm, sondern auch eine verfassungsrechtliche Absicherung der Eigenstaatlichkeit der Länder. Er bildet eine Grundlage für das politische Gleichgewicht im Bundesstaat und schützt die föderale Struktur Deutschlands. Eingriffe in diese Struktur, etwa durch Bundesgesetze mit überschießender Wirkung, können verfassungswidrig sein.

Beziehung zur kommunalen Selbstverwaltung

Auch wenn Artikel 30 GG unmittelbar nur die Länder betrifft, wirkt er mittelbar bis auf die kommunale Ebene. Die Gemeinden handeln zwar im Rahmen der Gesetze, doch ihre Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) ist durch die Länderverfassungen und durch die bundesstaatliche Ordnung geschützt. Der Vorrang der Länder bedeutet damit auch, dass Kommunen in einem länderspezifischen Rechtsrahmen agieren.

Rechtsprechung zu Art. 30 GG

Fachartikel zu Art. 30 GG

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