Die Bundesrepublik steuert derzeit (am 27.09.2021, dem Tag nach der Bundestagswahl) auf eine Regierungsbildung zu. Diese dürfte nicht allzu einfach werden. Darum hier ein paar Informationen zum weiteren Ablauf.
Diese sind zwar auf die derzeitige Situation zugeschnitten, gelten aber grundsätzlich nach jeder Bundestagswahl. Es kann sein, dass dieser Artikel noch mehrmals erweitert wird, wenn sich tagesaktuell neue Fragestellungen oder Thematiken ergeben.
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Nun wurden Stimmen laut, dass der Begriff der Rasse gestrichen oder jedenfalls ersetzt werden sollte, da er sachlich falsch sei.
Biologisch mag dies tatsächlich so sein. Die Unterschiede zwischen Menschen unterschiedlicher Herkunft sind bei Weitem nicht so ausgeprägt wie dies bspw. bei vielen Tierarten der Fall ist.
Dabei wird jedoch übersehen, dass der juristische Begriff der Rasse nicht identisch mit dem biologischen sein muss. Was „Rasse“ im Verfassungsrecht bedeutet, lässt sich über die Fachliteratur ohne Weiteres feststellen. Unter die Rasse werden unveränderliche, vererbliche Gruppenmerkmale von Menschen hinsichtlich ihres äußeren Erscheinungsbilds gefasst. Eine von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbotene rassistische Diskriminierung ist in erster Linie eine solche, die an Hautfarbe und Gesichtszüge anknüpft.
Der Begriff führt also dazu, dass es dem Staat verboten ist, Menschen aufgrund ihres Aussehens zu benachteiligen. Das Grundgesetz maßt sich aber nicht an, festzustellen, dass es eine biologische Rasse auch tatsächlich gibt.
Streicht man den Begriff der Rasse nun, führt dies dazu, dass rassistische Diskriminierung fortan erlaubt ist – ein kaum wünschenswertes Ergebnis. Ersetzt man den Begriff durch einen anderen, der als politisch oder biologisch korrekter empfunden wird, dann stellt sich die Frage, ob dieser neue Begriff auch mit dem alten identisch ist. Insgesamt würde dann eine Unsicherheit entstehen, die keinerlei Vorteile mit sich brächte.
Angesichts der Corona-Pandemie und insbesondere der wirtschaftlichen Folgen der weitgehenden Einschränkungen des öffentlichen Lebens will der Staat das Füllhorn finanzieller Hilfen über den Bürgern und den Unternehmen ausschütten.
Dieses Geld kommt freilich nicht aus dem Nichts und daher wird jetzt zunehmend über Möglichkeiten der Finanzierung diskutiert. Denn eines ist klar: Der hat kein Geld, er muss es irgendwo hernehmen.
Im Gegensatz zur aktuell nicht erhobenen Vermögensteuer (Art. 106 Abs. 2 Nr. 1 GG) ist eine Vermögensabgabe (Art. 106 Abs. 1 Nr. 5 GG) eine einmalige Sache. Die Zahlung kann allerdings trotzdem über mehrere Jahre verteilt werden.
Dabei werden (meist nur hohe) Vermögen der Bürger mit einem bestimmten Prozentsatz abgeschöpft.
Voraussetzungen für Vermögensabgabe
Eine Vermögensabgabe wird im Gegensatz zu Steuern nicht erhoben, um allgemein die laufenden Ausgaben von Bund, Ländern oder Kommunen zu finanzieren. Vielmehr soll sie einen besonderen, außerordentlichen Finanzbedarf des Staates decken.
Was dafür notwendig ist, ist umstritten.
Eine Ansicht: staatliche Ausnahmelage
Andere Ansicht: finanzielle Sonderlage, die übliches Steueraufkommen übersteigt
jedenfalls: historisch einzigartiges Geschehen mit erheblichen Finanzauswirkungen
Zweckbindung des Ertrags
Die Vermögensabgabe muss gerade dafür eingesetzt werden, dieser Ausnahmesituation zu begegnen. Die Finanzierung muss zudem dringlich sein, sodass der Staat akut auf das Vermögen seiner Bürger zugreifen kann.
Als Beispiel wird hierbei die Kriegsfinanzierung angeführt. Bei dieser ist es unabweislich, dass enorme Ausgaben (Rüstung, Sold) des Staates unmittelbar bevorstehen, die auch sofort gedeckt werden müssen, da jedes Zögern mit gravierenden Nachteilen verbunden sein kann.
Das Gutachten wirft hierzu jedoch die Frage auf, ob überhaupt ein solcher Finanzbedarf besteht. Denn bei Bürgschaften, Garantien und Darlehen des Staates sei noch gar nicht sicher, ob diese überhaupt zu Verlusten führten – Bürgschaften werden vielleicht gar nicht in Anspruch genommen, Darlehen werden im Idealfall zurückgezahlt.
Insoweit ist jedoch zu entgegnen, dass insbesondere die Gewährung von Darlehen sehr wohl zu momentanem Finanzbedarf führt, mag dieser auch später wieder ausgeglichen werden. Dies ist freilich demjenigen, der heute von der Vermögensabgabe betroffen ist, kaum ein Trost, da er in dem Fall auch nicht mit einer späteren Rückzahlung rechnen kann.
Erlaubt Corona die Vermögensabgabe?
Ob die Corona-Krise nun diese Voraussetzungen erfüllt, beantwortet das Gutachten nicht. Es werden verschiedene Prognosen zur wirtschaftlichen Entwicklung und insoweit auch zu den Auswirkungen der Pandemie-Maßnahmen abgegeben. Ob dies aber ausreicht, um die oben geforderten Voraussetzungen anzunehmen, ist aber möglicherweise auch momentan noch nicht abschätzbar.
Zugleich wird man aber auch nicht zahlenmäßig festlegen können, welche Einnahmeausfälle, welche Zusatzausgaben und welcher Wachstumsrückgäng notwendig ist, um eine solche Lage anzunehmen.
Ein großer Kritikpunkt an der Verfassung des Kaiserreichs war die Verknüpfung Preußens mit dem Reichs, insbesondere die Tatsache, dass der König von Preußen zugleich deutscher Kaiser und der preußische Ministerpräsident zugleich Reichskanzler war. Letzteres war zwar im Verfassungstext nicht niedergeschrieben, wurde aber in der Verfassungswirklichkeit so gehandhabt.
In der Bundesrepublik sind die Bundesregierung und die Landesregierungen strikt getrennt. Es ist undenkbar, dass der Bundeskanzler bspw. im Nebenberuf noch Regierender Bürgermeister von Berlin ist. Aber ist dies tatsächlich ausdrücklich verboten?
Art. 55 Abs. 1 GG gilt nur für den Bundespräsidenten
Die erste Vorschrift, die man zu dieser Frage findet, ist Art. 55 Abs. 1 GG:
Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
Diese Regelung schließt eine Ämterhäufung ganz klar aus. Sie gilt aber, wie der Text deutlich sagt, nur für den Bundespräsidenten.
Dass diese Regelung auch für die Mitglieder der Bundesregierung gelten soll, ist nicht ersichtlich. Die Vorschriften zur Bundesregierung finden sich auch erst etwas weiter hinten im Grundgesetz, nämlich ab Artikel 62. Dort gibt es keinen Verweis darauf, dass die Vorschriften über den Bundespräsidenten für die Mitglieder der Regierung entsprechend gelten sollen. Die einzige – ausdrücklich geregelte – Gemeinsamkeit ist der Amtseid, den der Bundespräsident und die Regierungsmitglieder in gleicher Weise ablegen müssen (Art. 56, Art. 64 Abs. 2 GG).
Dass man Art. 55 Abs. 1 GG einfach analog heranziehen kann, überzeugt nicht. Das Staatsoberhaupt ist nun einmal kein Regierungsmitglied, insofern sind die Ämterhäufungen, die man ausschließen will, nun einmal andere. Außerdem ist für den Bundespräsidenten geregelt, dass dieser nicht Mitglied des Bundestags („einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes“) sein darf. Dass der Bundeskanzler und mindestens ein Großteil der Minister zugleich Abgeordnete sind, ist aber ganz üblich und seit Jahrzehnten akzeptiert.
Und schließlich gibt es für die Mitglieder der Bundesregierung eine eigene Regelung, die eine Analogie unnötig macht.
Art. 66 GG betrifft keine Verfassungspositionen
Art. 66 des Grundgesetzes bestimmt nämlich:
Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben (…)
Aus Art. 66 GG ergibt sich eine solche Inkompatibilität aber nicht, weil die Mitgliedschaft in der Landesregierung – jedenfalls nach herrschender Meinung – kein besoldetes Amt ist. Zwar handelt es sich auch um ein Amt, für das ein Lohn („Sold“) bezahlt wird. Das ist hier aber wohl nicht gemeint. Vielmehr soll Art. 66 GG lediglich wirtschaftliche Abhängigkeiten und „Lobbyismus“ verhindern, bezieht sich also auf „Brotberufe“.
Verfassungsämter sind dagegen nicht gemeint, da die Vorschrift nach ihrer Formulierung keine verfassungsrechtlichen Inkompetenzen feststellen will. Würde man dies anders sehen, so müsste man wohl auch Bundestagsmandate unter die „besoldeten Ämter“ fassen, siehe oben.
§ 4 BMinG als einfaches Gesetz relevant?
Nun gibt es aber noch das Bundesministergesetz. Dessen § 4 besagt:
Ein Mitglied der Bundesregierung kann nicht zugleich Mitglied einer Landesregierung sein.
Trotz seines Namens regelt das Gesetz also nicht nur die Rechtsstellung der Bundesminister, sondern aller Mitglieder der Bundesregierung einschließlich des Bundeskanzlers sowie (teilweise) der Staatssekretäre.
Problematisch ist hierbei, dass es sich beim BMinG um ein einfaches Gesetz handelt, also um keine Verfassungsnorm. Dieses einfache Gesetz soll aber nun Personen verbieten, ein Verfassungsamt wahrzunehmen. Dies könnte gegen das Grundgesetz verstoßen, da dort die Voraussetzungen für die Erlangung eines Regierungsamts geregelt sind.
Gewaltenteilung als Verfassungsprinzip
Insoweit wird vertreten, dass sich Inkompatibilitäten zwischen Land und Bund aus dem Verfassungsrahmen insgesamt ergeben. Denn es besteht eine vertikale Gewaltenteilung – Zuständigkeiten liegen entweder beim Bund oder bei den Ländern, die Verfassungsorgane und Behörden sind gesondert eingerichtet usw. Zudem obliegen dem Bund gewisse Überwachungsfunktionen gegenüber den Ländern (z.B. Art. 84 Abs. 3, Art. 85 Abs. 3 und 4 GG).
Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit auch einer personellen Trennung zwischen Bundes- und Landesregierungen im Grundgesetz selbst. Allerdings regelt das Grundgesetz nicht die Reichweite dieser Trennung. Daher konkretisiert das Bundesministergesetz dies und widerspricht somit nicht dem Grundgesetz, sondern legt dieses lediglich aus.
Nach dieser Meinung können Mitglieder der Bundesregierung somit nicht auch Mitgleider einer Landesregierung sein. Verfassungsgerichtlich entschieden ist dies aber bislang nicht.
In der letzten Zeit hört man verstärkt die Frage, ob das Corona-Virus nicht auch für das deutsche Verfassungsleben gravierende Auswirkungen haben kann. Unter anderem wurde bereits diskutiert, ob der Bundestag im Falle dauernder Beschlussunfähigkeit durch eine Vielzahl von Erkrankten nicht durch ein anderes Gremium ersetzt werden könne. Dabei wird gemeinhin auf die „Notstandsgesetz“ verwiesen.
Dieser Artikel soll einige grundlegende Informationen dazu bieten.
Was sind die Notstandsgesetze?
Dieser Begriff ist in doppelter Weise irreführend.
Zum anderen behandeln diese Bestimmungen nicht jeglichen Notstand, sondern nur den Verteidigungsfall, der in Art. 115a Abs. 1 Satz 1 GG definiert ist: Verteidigungsfall bedeutet, dass „das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht“.
Im Bemühen um die Neuregelung des Bundestagswahlrechts wird immer häufiger über die Möglichkeit eines sogenannten „Grabenwahlrechts“ besprochen. Zu diesem sollen hier einige verfassungsrechtliche Fragen geklärt werden.
Was ist ein Grabenwahlrecht?
Als Grabenwahlrecht bezeichnet man ein Wahlrecht, bei dem der eine Teil der Sitze komplett nach dem einen Wahlsystem, der andere komplett nach dem anderen Wahlsystem vergeben wird. Zwischen beiden Wahlsystemen findet aber keine Verrechnung statt, sondern die jeweilige Sitzverteilung geschieht völlig unabhängig von der anderen.
Woher stammt der Name?
Der „Graben“ im Begriff wird auf zweierlei Weise hergeleitet:
Zum einen besteht zwischen beiden Wahlsystemen ein trennender Graben, weil es eben keine Verrechnung der Sitze gibt.
Zum anderen spielte in den ersten Diskussion in der Bundesrepublik eine Rolle, dass die FDP in diesen Graben „fallen“ sollte, weil sie im Gegensatz zu Union und SPD keine Direktmandate gewinnen würde.
Wie funktioniert ein Grabenwahlrecht bei den Bundestagswahlen?
Art. 28 des Grundgesetzes regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen der politischen Ordnung in Ländern und Kommunen. Eine solche Regelung ist im Grundgesetz an sich systemwidrig, da es sich dabei um Landesrecht im engsten Sinne handelt. Daher sind hier auch nur grundlegendste Anforderungen an eine demokratische Wahl geregelt.
Abs. 1 Satz 3 statuiert dabei das aktive und passive Wahlrecht von Unionsbürgern, also von Ausländern aus EU-Mitgliedsstaaten:
Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar.
GLKrWG: Kein passives Wahlrecht zum Bürgermeister und Landrat
Dementsprechend sieht das bayerische Kommunalwahlrecht (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz, GLKrWG) auch vor, dass EU-Ausländer auf kommunaler Ebene wählen dürfen (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 GLKrWG). Sie sind auch als Gemeinderäte, Stadträte oder Kreisräte wählbar (Art. 21 Abs. 1 Nr. 1 GLKrWG).
Man mag von der AfD als Partei halten, was man will. Aber sie (bzw. der Umgang der anderen Parteien mit ihr) produziert immer wieder verfassungsrechtliche Praxisprobleme, die man bisher so nicht kannte.
Aktuell geht es um die Frage der Besetzung der Vizepräsidentenposten des Deutschen Bundestags. Die Geschäftsordnung (§ 2 Abs. 1 Satz 2) sieht an sich sehr deutlich vor:
Jede Fraktion des Deutschen Bundestages ist durch mindestens einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin im Präsidium vertreten.
Die Vizepräsidenten werden von den Fraktionen vorgeschlagen und anschließend vom Bundestag gewählt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GOBT):
Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält.
Nein, dies ist – ironischerweise – eine Bundesangelegenheit.
Die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen schützt Sprachen, die von der allgemeinen Landessprache abweichen. Auch die Bundesrepublik Deutschland hat diese Charta ratifiziert. Es handelt sich um eine Norm des Europarats, also nicht der Europäischen Union. Aber auch Mitglied des Europarats ist die Bundesrepublik und sind nicht die Bundesländer.
Die Charta selbst nennt die Sprachen, die durch sie geschützt werden sollen, nicht ausdrücklich. Denn die Umsetzung richtet sich nach den Erklärungen, die die Mitgliedsstaaten beim Europarat hinterlegt haben. Die Hinterlegung der Bundesrepublik umfasst nur die Sprachen der Dänen, der Sorben, der Nordfriesen, der Saterfriesen und der Roma. Diese Hinterlegung erfolgt durch die Bundesregierung, die Länder als solche haben also keine Einflussmöglichkeit.
Die Länder haben aber die Möglichkeit, regionale Sprachen durch eigene Gesetz zu schützen und zu fördern. Insoweit sind sie nicht auf die Anerkennung als Sprache im Sinne der oben genannten Charta angewiesen.