Artikel 26 GG

(Letzte Aktualisierung: 15.12.2025)

Text von Artikel 26 des Grundgesetzes

(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Erläuterungen zu Art. 26 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Schutz des Weltfriedens

Artikel 26 GG gehört zu den zentralen normativen Aussagen des Grundgesetzes, wenn es um die Sicherung des Friedens geht. Die Norm hat in ihrer ersten Hälfte das Ziel, nicht nur tatsächlich ausbrechende Kriege zu verhindern, sondern bereits die Erzeugung von Bedingungen, die in einen Krieg umschlagen können, zu unterbinden. Damit stellt sie nicht nur das formelle Kriegsverbot, sondern auch vorbereitende und friedensstörende Handlungen unter Verfassungs- und Strafrechtsschutz.

Was versteht man unter einem Angriffskrieg?

Als Angriffskrieg bezeichnet man gemeinhin einen Krieg, der von einem Staat bewusst mit der Absicht, Krieg zu führen, begonnen wird. Da jedoch heute kaum noch Kriege formell erklärt werden und jeder beteiligte Staat nur die Notwendigkeit der eigenen Verteidigung vorgibt, führt diese Definition nicht mehr weiter.

Daher gilt als Angriffskrieg im neueren Sinne jede militärische Gewaltanwendung eines Staates gegen einen anderen, die gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot verstößt und nicht gerechtfertigt ist.

Eine Rechtfertigung ist z. B. möglich im Falle der (echten) Selbstverteidigung gegen einen fremden Angriff (Art. 51 UN-Charta) sowie bei Maßnahmen des Sicherheitsrats (Art. 39 UN-Charta).

Umstritten ist dagegen die Voraussetzung „einiger Erheblichkeit“ der Gewaltanwendung. Demnach wären also „kleine Angriffskriege“ doch wieder zulässig.

Vorbereitung und friedensstörende Handlungen

Auch Handlungen, die einem Angriffskrieg zeitlich vorgelagert sind, sind von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst: Zum einen die Vorbereitung des Krieges, zum anderen aber eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker.

Gemeint sind damit alle ernsthaften Beeinträchtigungen des internationalen Friedens, die geeignet sind, in einen Krieg umzuschlagen. Hierzu gehört insbesondere Propaganda gegen einen „Feind“, aber auch ein gezieltes Vorgehen gegen ausländische Minderheiten im eigenen Land.

Da der Weltfrieden geschützt werden soll, ist es für die Anwendbarkeit von Art. 26 GG unerheblich, ob die Bundesrepublik an diesem Angriffskrieg beteiligt sein soll.

Strafrechtliche Umsetzung

Art. 26 GG schreibt vor, dass solche Handlungen unter Strafe zu stellen sind. Die deutsche Strafrechtsordnung hat dies unter anderem im Völkerstrafgesetzbuch umgesetzt, das die Vorbereitung eines Angriffskrieges als besonders schweres Verbrechen einordnet.

Waffenproduktion und -verkehr

Absatz 2 von Art. 26 GG stellt die Produktion, den Transport und den Handel von zur Kriegführung bestimmten Waffen unter Genehmigungsvorbehalt. Nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Bundesregierung darf dies erfolgen. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet insbesondere das Kriegswaffenkontrollgesetz.

Verfassungsrechtliche Bedeutung

Art. 26 GG unterstreicht das Bekenntnis Deutschlands zum internationalen Frieden und ergänzt die Prinzipien der UN-Charta. Er steht exemplarisch für den antimilitaristischen Charakter des Grundgesetzes und dessen Ausrichtung auf die friedliche Koexistenz von Staaten.

Rechtsprechung zu Art. 26 GG

Fachartikel zu Art. 26 GG

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