Artikel 21 GG

(Letzte Aktualisierung: 29.10.2025)

Text von Artikel 21 des Grundgesetzes

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen.
(4) Über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von der Parteienfinanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(5) Die Einzelheiten werden durch Bundesgesetze geregelt.

Erläuterungen zu Art. 21 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Bedeutung und Funktion

Artikel 21 GG regelt das Verfassungsrecht der politischen Parteien. Er stellt klar, dass Parteien eine zentrale Rolle im demokratischen Staatsaufbau spielen. Sie wirken aktiv an der politischen Willensbildung mit und übernehmen damit eine Vermittlungsfunktion zwischen Staat und Gesellschaft.

Gründung, Struktur und Transparenz (Abs. 1)

Parteien können frei gegründet werden. Ihre innere Ordnung muss demokratisch sein – etwa durch Mitgliederbeteiligung, gewählte Gremien und transparente Entscheidungsprozesse.
Ebenso wichtig ist die finanzielle Transparenz: Parteien müssen offenlegen, woher ihre Mittel stammen und wie sie verwendet werden. Diese Rechenschaftspflicht schützt vor verdeckten Einflussnahmen.

Verbot verfassungsfeindlicher Parteien (Abs. 2)

Eine Partei kann für verfassungswidrig erklärt werden, wenn sie aktiv darauf abzielt, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik zu gefährden.
Dabei genügt nicht bloße Kritik oder Radikalität. Es braucht eine gezielte, „aggressiv-kämpferische“ Haltung und ein tatsächliches Gefährdungspotenzial.

Finanzierungsausschluss (Abs. 3)

Auch ohne vollständiges Verbot kann eine Partei von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen werden, wenn sie entsprechende verfassungsfeindliche Ziele verfolgt.
Der Maßstab ist hier etwas niedriger: Es reicht aus, wenn die Partei auf eine Beeinträchtigung der Grundordnung ausgerichtet ist – ohne dass sie dies zwingend realisieren könnte.

Zuständigkeit und Ausgestaltung (Abs. 4 und 5)

Nur das Bundesverfassungsgericht darf über die Verfassungswidrigkeit einer Partei oder den Ausschluss von der Parteienfinanzierung entscheiden.
Die weiteren Einzelheiten regelt das Parteiengesetz (PartG), insbesondere zu Transparenzpflichten, Strukturanforderungen und Finanzierung.

Das Parteienprivileg

Ein zentrales Prinzip des Parteienrechts ist das sogenannte Parteienprivileg. Es bedeutet: Solange eine Partei nicht durch das Bundesverfassungsgericht verboten wurde, darf sie nicht diskriminiert werden – auch nicht von Behörden, die sie als verfassungsfeindlich einstufen.
Ein Verbot kann nur durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts ausgesprochen werden – nicht etwa durch Rückgriff auf das Vereinsrecht.

Kein Verbot bei bloßem Separatismus

Eine Gefährdung des Bestands der Bundesrepublik wird oft bei separatistischen Bestrebungen angenommen. Doch nicht jede Forderung nach einem Austritt eines Bundeslandes bedeutet eine Verfassungswidrigkeit.
Das Grundgesetz erlaubt eine Änderung der föderalen Struktur – solange dies auf dem Weg demokratischer Verfahren geschieht. Der bloße Wunsch nach Abspaltung reicht daher nicht aus, um eine Partei zu verbieten.

Parteiengesetz als zentrale Regelungsgrundlage

Das Recht der Parteien wird im Detail durch das Parteiengesetz geregelt. Dieses Gesetz enthält spezielle Vorschriften, die teils das allgemeine Vereinsrecht überlagern.
Es berücksichtigt die besondere Rolle der Parteien im politischen System und enthält Vorgaben zu Organisation, Rechenschaft und Finanzierung.

Fazit

Artikel 21 GG schützt die freie Gründung und Tätigkeit politischer Parteien, stellt aber klare Anforderungen an ihre demokratische Struktur und Transparenz. Er erlaubt Eingriffe nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen – etwa bei gezieltem Kampf gegen die Verfassungsordnung.
Das Parteienprivileg sichert, dass diese Eingriffe allein dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten sind und willkürlicher Diskriminierung entgegengewirkt wird.

Rechtsprechung zu Art. 21 GG

Fachartikel zu Art. 21 GG

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