Artikel 20a GG

(Letzte Aktualisierung: 29.10.2025)

Text von Artikel 20a des Grundgesetzes

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Erläuterungen zu Art. 20 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 20a GG – Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere

Seit 1994 steht der Umweltschutz in Art. 20a GG. Im Jahr 2002 wurde dann auch noch der Tierschutz ausdrücklich eingefügt, sodass die Vorschrift ihren heutigen Wortlaut erhalten hat. Bei Artikel 20a handelt es sich um eine sogenannte Staatszielbestimmung. Das bedeutet, dass aus der Vorschrift keine unmittelbaren subjektiven Rechte oder Pflichten für Bürgerinnen und Bürger abgeleitet werden können; sie schreibt keine direkt einklagbaren Ansprüche vor. Dennoch gilt: Bei allen Entscheidungen müssen Staatsorgane aller Ebenen den Umwelt‑ und Tierschutz als Rechtsgut berücksichtigen. Insbesondere können diese Rechtsgüter dazu führen, dass der Staat berechtigt ist, Grundrechte im Interesse des Tierschutzes einzuschränken.

Was bedeutet Art. 20a GG im Überblick?

Der Wortlaut lautet: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“

Damit wird der Umweltschutz als Staatsaufgabe verankert, ergänzt durch den expliziten Tierschutzaspekt. Allerdings bleibt die Staatszielbestimmung: Sie verpflichtet den Staat zur Gestaltungstätigkeit, aber verleiht keine Eigenrechte für einzelne Personen.

Praktische Bedeutung und Wirkung

Für die Gesetzgebung bedeutet dies: Der Gesetzgeber muss bei seinen Entscheidungen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Blick behalten. Für Verwaltung und Rechtsprechung gilt: Auch diese Organe müssen den Staatszielen Umwelt‑ und Tierschutz Rechnung tragen.

Beispielsweise kann das Staatsziel Tierschutz dazu führen, dass eine staatliche Maßnahme zur Jagd oder Tierhaltung nicht mehr rechtmäßig ist, wenn sie die Schutzpflicht des Art. 20a GG nicht in hinreichendem Maße beachtet.

Trotzdem gilt: Art. 20a GG gewährt kein Direktrecht zur Einreichung von Klagen durch Einzelpersonen, wenn eine Schutzpflicht verletzt wird. Die Norm ist kein Grundrecht, sondern eine Zielnorm.

Abwägung mit anderen Grundrechten

Weil Art. 20a GG keine Vorrangregel formuliert, stehen Umwelt‑ und Tierschutz im Spannungsverhältnis mit anderen Verfassungsbelangen wie Religionsfreiheit, Berufsfreiheit oder Eigentum. In solchen Fällen ist eine sorgfältige Abwägung erforderlich.

So kann der Staat etwa im Interesse des Tierschutzes Grundrechte einschränken – das ist möglich, wenn eine hinreichende gesetzliche Grundlage besteht und die Maßnahme verhältnismäßig ist.

Rechtsprechung

Fachartikel

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