III. Der Bundestag

(Letzte Aktualisierung: 11.06.2024)


Einführung zu Abschnitt III des Grundgesetzes von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Der Bundestag ist das zentrale Verfassungsorgan der Bundesrepublik. Neben der Gesetzgebung obliegt ihm insbesondere auch die Wahl des Bundeskanzlers, sodass die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag auch die Zusammensetzung der Bundesregierung bestimmen. Zudem kann er zusammen mit dem Bundesrat Verfassungsänderungen beschließen und wählt – als Teil der Bundesversammlung – den Bundespräsidenten.


Artikel 38

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Erläuterungen zu Art. 38 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG normiert die sogenannten Wahlrechtsgrundsätze. Diese gelten über Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG auch für Landtags- und Kommunalwahlen.

Die Erläuterungen zu Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG wurden wegen ihres Umfangs in einen Einzelbeitrag ausgelagert:

Darüber hinaus ordnet das Grundgesetz aber kein bestimmtes Wahlsystem an, sondern überlasst die nähere Regelung dem Gesetzgeber. Dieser hat sich seit 1949 durchgängig für das Verhältniswahlrecht entschieden. Die enthaltenen Elemente des Mehrheitswahlrechts (Direktkandidaten in Wahlkreisen) entscheiden nur über die konkreten Abgeordneten, lassen aber die Sitzanteile der Parteien im Wesentlichen unverändert.

Aufgrund des komplexen Wahlsystem provoziert jede Änderung daran eine Vielzahl indirekter Auswirkungen, deren Verfassungsmäßigkeit stets geprüft werden muss.

Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG sichert die Freiheit der Bundestagsabgeordneten. Dies geschieht nicht nur im Interessen des Abgeordneten selbst, sondern soll auch sicherstellen, dass das Volk (indirekt) durch die Bundestagsmitglieder Staatsgewalt ausübt. Unzulässig ist daher eine Einflussnahme der Parteien auf „ihre“ Abgeordneten, ebenso ein Fraktionszwang. In der Praxis ordnen sich Abgeordnete freilich häufig der Beschlusslage ihrer Partei oder der Fraktionsdisziplin unter.

Art. 38 Abs. 2 legt das Wahlalter fest. Demnach ist man ab 18 Jahren wahlberechtigt, die Wählbarkeit beginnt mit der Volljährigkeit. Da die Volljährigkeit heute mit 18 beginnt (§ 2 BGB), kommen beide Regelungen zum selben Ergebnis.

Die in Abs. 3 angesprochenen gesetzlichen Regelungen des Wahlrechts und des Abgeordnetenstatus sind in erster Linie:


Artikel 39

(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.

(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.

(3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.

Erläuterungen zu Art. 39 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 39 Abs. 1 GG legt die vierjährige Legislaturperiode des Bundestags fest. Die Neuwahl findet frühstens zwei Monate vor deren Ablauf statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestags sind die Neuwahl innerhalb von 60 Tagen durchzuführen. Dem trägt das Bundeswahlgesetz entsprechend Rechnung, was die Fristen für Aufstellungsversammlungen, Einreichung von Wahlvorschlägen etc. angeht.

Nach der Wahl findet die erste Sitzung innerhalb eines Monat statt (Abs. 2). Den weiteren Lauf der Sitzungen legt in erster Linie der Bundestagspräsident fest (Abs. 3)


Artikel 40

(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

Erläuterungen zu Art. 40 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Absatz 1: Der Bundestag regelt seine Organisation selbst, soweit hierzu nichts im Grundgesetz steht. Dazu gehört die Wahl des Bundestagspräsidiums und die Festlegung der Abläufe des Bundestags, die in der Geschäftsordnung niedergeschrieben werden.

Absatz 2: Der Bundestag ist besonders gegen Übergriffe der Staatsgewalt geschützt. Durchsuchungen bedürfen daher der Zustimmung des Bundestagspräsidenten. Ebenso obliegt ihm „das Hausrecht und die Polizeigewalt“, also die Möglichkeit, Personen aus dem Bundestagsgebäude zu entfernen. Diese Rechte beziehen sich aber nur auf das Sitzungsgebäude des Bundestags und die offiziellen Abgeordnetenbüros am Sitz des Bundestags. Abgeordnetenbüros im Wahlkreis o.ä. fallen nicht darunter.


Artikel 41

(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.

(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Erläuterungen zu Art. 41 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Art. 41 GG Abs. 1 weist die Wahlprüfung dem Bundestag zu. Der Bundestag entscheidet also selbst darüber, ob er rechtmäßig gewählt wurde oder nicht. Was seltsam klingt, da das Parlament damit „Richter in eigener Sache“ ist, hat historische Gründe. Man wollte dadurch verhindern, dass der Monarch oder die von ihm eingesetzten Gerichte einfach die Volksvertretungen wegen angeblicher Wahlfehler auflösen.

Allerdings hat der Bundestag hier nicht das letzte Wort. Gegen die Zurückweisung der Wahlprüfungsanträge kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Dieses Verfahren bezeichnet man dann als Wahlprüfungsbeschwerde (Art. 41 Abs. 2 GG, § 48 BVerfGG).


Artikel 42

(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.

(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Erläuterungen zu Art. 42 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Absatz 1 schreibt das Öffentlichkeitsprinzip fest. Dies ist bei einer Volksvertretung auch unbedingt notwendig. Ausnahmen muss es freilich bei sensiblen Themen geben. In diesen Fällen ist eine nichtöffentliche Sitzung möglich.

In Absatz 2 wird das (einfache) Mehrheitsprinzip verankert. Entgegen dem Wortlaut des Grundgesetzes werden aber Enthaltungen und ungültige Stimmen in permanenter Verfassungspraxis nicht gezählt, sodass im Endeffekt nur mehr Ja- als Nein-Stimmen notwendig sind. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Abweichungen von diesem Mehrheitsbegriff gibt es bspw. bei der Wahl des Bundeskanzlers oder bei Verfassungsänderungen.

Absatz 3 erlaubt es schließlich, über Bundestagssitzungen objektiv zu berichten, ohne für den Inhalt (zivilrechtlich oder strafrechtlich) verantwortlich gemacht werden zu können. Dies gilt aber nicht für Meinungsäußerungen dazu oder für unwahre Berichte.


Artikel 43

(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.

(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.

Erläuterungen zu Art. 43 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Aus dem parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes folgt auch eine Rückkopplung zwischen Bundesregierung und Bundestag. Darum kann der Bundestag einerseits Regierungsmitglieder einbestellen,
andererseits haben diese aber auch Anwesenheits- und Rederecht im Parlament und in den Ausschüssen.


Artikel 44

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

Erläuterungen zu Art. 44 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Untersuchungsausschüsse sind das zentrale Element der Wahrheitsermittlung für den Bundestag. Eine Rolle spielen diese insbesondere im Zusammenhang mit politischen Krisen und „Skandalen“. Untersuchungsausschüsse haben sehr weit reichende Rechte (Abs. 2) und müssen durch Gerichte und Behörden unterstützt werden (Abs. 3), können aber umgekehrt nicht gerichtlich kontrolliert werden (Abs. 4).


Artikel 45

Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.

Erläuterungen zu Art. 45 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Der EU-Ausschuss spielt eine besondere Rolle gegenüber der Europäischen Union. Er nimmt weitgehend die Zuständigkeiten des Bundestags wahr und ist in diesem Bereich hoch spezialisiert. Da dieser Ausschuss im Grundgesetz geregelt ist, muss er eingerichtet werden (sog. Pflichtausschuss).


Artikel 45a

(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung.

(2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.

(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.

Erläuterungen zu Art. 45a GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Mit dem Außenausschuss und dem Verteidigungsausschuss sieht das Grundgesetz zwei weitere Pflichtausschüsse vor, da es sich hierbei um zentrale staatliche Aufgaben handelt.

Zugleich regelt Abs. 3, dass es im Bereich der Verteidigungspolitik keine Untersuchungsausschüsse gemäß Art. 44 Abs. 1 GG geben darf. Stattdessen übernimmt gemäß Absatz 2 der Verteidigungsausschuss die Aufgaben eines Untersuchungsausschusses.

Art. 44 Abs. 1 GG ist für solche „Verteidigungs-Untersuchungsausschüsse“ nicht anwendbar. Dies bedeutet insbesondere auch, dass nicht öffentliche Beweiserhebungen zulässig sind.


Artikel 45b

Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Erläuterungen zu Art. 45b GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Der Wehrbeauftragte ist Ansprechpartner und Fürsprecher der Soldaten. Außerdem soll er dem Bundestag über die Anliegen der Bundeswehr berichten.


Artikel 45c

(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.

(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.

Erläuterungen zu Art. 45c GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Zu den Pflichtausschüssen gehört auch der Petitionsausschuss. Dieser nimmt Petitionen der Bürger entgegen und entscheidet in aller Regel selbst abschließend. So wird der gesamte Bundestag entlastet.


Artikel 45d Parlamentarisches Kontrollgremium

(1) Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes.

(2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Erläuterungen zu Art. 45d GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Der Bundestag soll die Nachrichtendienste (BND, MAD, Verfassungsschutz) kontrollieren und hierfür ein spezielles Gremium bestellen. Dieses trägt aktuell den Titel „Parlamentarisches Kontrollgremium“, kurz PKGr, und besteht aus neun Bundestagsabgeordneten.


Artikel 46

(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.

(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.

Erläuterungen zu Art. 46 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Artikel 46 des Grundgesetzes behandelt zwei grundsätzlich unterschiedliche Rechtsinstitute: Die Indemnität und die Immunität.

Absatz 1 regelt die Indemnität. Demnach kann ein Bundestagsabgeordneter nicht dafür belangt werden, wie er im Bundestag abgestimmt oder was er dort gesagt hat. Dies garantiert die Unabhängigkeit der Abgeordneten – sie sollen nach ihrem Gewissen handeln und nicht stets auf ihre eigene Verantwortung schauen müssen. Eine Grenze wird allerdings für Verleumdungen, also für bewusste Lügen über andere Personen, gezogen.

Die Indemnität steht nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts einer Verwertung parlamentarischer Äußerungen in Parteiverbotsverfahren nicht entgegen.

Absatz 2 sieht demgegenüber eine Immunität der Abgeordneten vor, die in den Absätzen 3 und 4 näher ausgeführt wird. Das bedeutet, dass ein Abgeordneter auch nicht wegen anderer Straftaten verfolgt werden darf, die nichts mit Bundestagssitzungen zu tun haben.

Allerdings ist diese Immunität (nicht dagegen die Indemnität) in der Praxis sehr eingeschränkt, da der Bundestag am Anfang der Sitzungsperiode beschließt, dass Ermittlungsverfahren zulässig sind und nur schwerere Maßnahmen wie Durchsuchungen, Verhaftungen oder Anklageerhebungen der ausdrücklichen Zustimmung bedürfen. Beschlüsse trifft aber nicht der Bundestag als Ganzes, sondern der Immunitätsausschuss.


Artikel 47

Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

Erläuterungen zu Art. 47 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Diese Vorschrift schützt die Kommunikation von Bürgern mit Abgeordneten. Diese darf nicht beschlagnahmt werden und der Abgeordnete muss nicht vor Gericht dazu aussagen. Es handelt sich quasi um einen „Whistleblowerschutz“. Der Schutz steht aber zur Disposition des Abgeordneten, der Bürger hat keinen Anspruch darauf, dass der Abgeordnete von seinem Schweigerecht Gebrauch macht.


Artikel 48

(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.

(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.

(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Erläuterungen zu Art. 48 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Artikel 48 GG ordnet ein Recht der Abgeordneten auf Urlaub zum Wahlkampf (Abs. 1). Auch für die Ausübung des Mandats gibt es ein Recht auf Freistellung von der Arbeit (Abs. 2). Diese Rechte gelten nicht nur gegenüber dem Staat, sondern auch gegenüber privaten Arbeitgebern. Allerdings hat der Kandidat bzw. Abgeordnete keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung ohne Arbeit.

Artikel 3 sichert dafür einen Anspruch des Abgeordneten auf „Entschädigung“ für die Ausübung seines Amtes, also auf ein Einkommen, landläufig als „Diät“ bezeichnet. Diese muss die Unabhängigkeit des Abgeordneten sichern, also so üppig sein, dass er davon leben kann und idealerweise auch keine Versuchung verspürt, sich bestechen zu lassen. Dass daneben noch die Benutzung von Bus und Bahn kostenlos ist, wirkt heute etwas archaisch.


Artikel 49 (weggefallen)
Erläuterungen zu Art. 49 GG von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Artikel 49 GG regelte noch ein Detail zur (damals zeitlich beschränkten) Immunität, das heute nicht mehr von Bedeutung ist, da die Immunität der Abgeordneten während der gesamten Amtszeit des Bundestags gilt.

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